DienstreiseDefinitionEine Dienstreise im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Erledigung eines Dienstgeschäftes,
das Verlassen der Dienststätte,
die – mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort – schriftliche oder elektronische Anordnung oder Genehmigung,
es sei denn, dass die Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
Sowohl die Vorgabe einer bestimmte Mindestdauer der Abwesenheit von der Dienststätte bzw. Wohnung als auch die Vorgabe einer Mindestentfernung zum Ort der Erledigung des Dienstgeschäftes enthält das Gesetz nicht. Die Dienstreise umfasst die Fahrten von der Dienststätte bzw. Wohnung an den Geschäftsort, zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Fahrten und Gänge am Geschäftsort und die Rückfahrt von dort zur Dienststätte bzw. Wohnung (§ 2 Absatz 2 i. V. mit Tz. 2.2.1 BRKGVwV). Ebenso notwendig sind Fahrten und Gänge, die während der Hin- oder Rückreise und am Geschäftsort zur Einnahme von Mahlzeiten und zur Übernachtung durchgeführt werden.
Dienstreisen sind auch Reisen am Dienst- oder Wohnort oder vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort, wenn auswärtige Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte oder Wohnung (§ 2 Absatz 2) zu erledigen sind. Hiervon unabhängig ist, dass bei diesen Dienstreisen gelegentlich besondere Voraussetzungen für den Anspruch auf Reisekostenvergütung gelten (vgl. § 6 Absatz 1 i. V. mit Tz. 6.1.3 BRKGVwV).
Während einer Dienstreise tritt kein Wechsel des (disziplinaren) Unterstellungsverhältnisses ein, da im Gegensatz zur Abordnung der Dienstreisende ihm übertragene Aufgaben im Auftrag seiner Dienststelle auszuführen oder bestimmte Aufgaben aufgrund seiner Dienststellung wahrzunehmen hat. Demgegenüber ist z. B. eine Abordnung zu verfügen, wenn für eine bestimmte Zeit bei einer anderen Stelle eine Dienstleistung für diese andere Stelle zu erbringen ist; das Unterstellungsverhältnis wechselt.