Entwurf
Landratsamt Seehausen
GZ.: 41–6024/. . . Seehausen, . . .
I.
Gegen PZU/Einschreiben/EB
Herrn/Frau/Firma
. . . . .
Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588);
Bauantrag des/der . . . in . . .
Zum Antrag vom . . . Eingang: . . .
Anlagen
1 Bauantrag-Zweitschrift mit den gesamten Bauvorlagen
1 Kostenrechnung mit Überweisungsträger
Das Landratsamt Seehausen erlässt folgenden
Bescheid:
I.
Dem/Der Antragsteller(in) wird die
bauaufsichtliche Genehmigung
zu . . .. . ...
auf dem Grundstück Fl. Nr. . .. der Gemarkung . . .,
Gemeinde . . .
entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrages vom . . . erteilt.
II.
Die Baugenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:
Bedingungen:
. . .. . ...
Auflagen:
Die in den Bauvorlagen eingetragenen technischen Prüfungsvermerke sind einzuhalten. Sie sind Bestandteile dieses Bescheides.
. . .. . ...
Weitere Auflagen Buchst. c. bis Buchst. . .. siehe beiliegendes Ergänzungsblatt.
Technische Auflagen siehe beiliegendes Ergänzungsblatt.
Die Auflagen auf den Ergänzungsblättern sind Bestandteil dieses Bescheides.
III.
IV.
V.
Befreiungen werden gewährt
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes . . .
vom . . . Nr. . ..
VI.
Entscheidung über Einwendungen4
VII.
Der/Die Antragsteller(in) hat/haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
VIII.
Für diesen Bescheid wird/werden folgende Gebühr(en) festgesetzt:
IX.
Als Auslagen werden folgende Beträge erhoben . . .
X.
Herr/Frau/Firma . . . hat die durch seine/ihre unbegründeten Einwendungen entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe:5
Herr/Frau/Fräulein/Die Firma . . . in . . . beantragte(n) am . . . die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu . . . auf dem vorbezeichneten Grundstück. Das Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig; in Art. 56 bis 58 BayBO ist nichts anderes bestimmt. Das Landratsamt Seehausen ist nach Art. 53 Abs. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zur Entscheidung über den Bauantrag sachlich und örtlich zuständig.
Die Baugenehmigung war zu erteilen, weil das Vorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau i.S. des Art. 2 Abs. 4 Nr. . .. BayBO handelt, richtet sich der Prüfungsumfang nicht nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), sondern nach Art. 60 BayBO (Genehmigungsverfahren), wonach neben dem Bauplanungsrecht auch das Bauordnungsrecht Prüfungsmaßstab ist.
Die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1, 2 Nrn. 2, 4 BayVwVfG; sie sind durch Art. 68 Abs. 3 BayBO zugelassen und sollen sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden.
Abweichungen konnten nach Art. 63 BayBO zugelassen werden
□
von den Anforderungen des/der Art. . .. BayBO,
□
von örtlichen Bauvorschriften i.S. des Art. 81 BayBO,
□
von einer Rechtsverordnung i.S. des Art. 80 BayBO,
Ausnahmen konnten zugelassen werden
□
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 BauGB,
□
vom straßenrechtlichen Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG/Art. 23 Abs. 2 BayStrWG.
Befreiungen konnten gewährt werden
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Die Gemeinde/das Straßenbauamt hat der Erteilung der Baugenehmigung/der Zulassung von Abweichungen von gemeindlichen Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO/der Gewährung einer Ausnahme/Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes/vom straßenrechtlichen Anbauverbot zugestimmt.
Zur Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift des . . . ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: . . .
Die Einwendungen des/der . . . sind dadurch berücksichtigt worden, dass . . .
Die Einwendungen des/der . . . waren zurückzuweisen, weil . . .
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) (BayRS 2013–1–1–F). Die Höhe der Baugenehmigungsgebühr bemisst sich nach Art. 6 KG in Verb. mit Tarif-Nrn. 2.I.1/1.24 bis 2.I.1/1.29 des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12.10.2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013–1–2–F), zuletzt geändert durch . . . Rechtsgrundlage der Gebühr für die Abweichung von gemeindlichen Bauvorschriften nach Art. 63, 81 BayBO sind Art. 6 KG und Tarif-Nr. 2.I.1/1.30 KVz. Die Höhe der Gebühr für die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich aus Art. 6 KG in Verb. mit Tarif-Nr. 2.I.1/1.31 KVz. Die Gebühr für die Ausnahme vom straßenrechtlichen Anbauverbot wurde nach Art. 6 KG in Verb. mit Tarif-Nr. 2.I.1/1.32 KVz festgesetzt.
Neben den Gebühren werden Auslagen nach Maßgabe von Art. 10 KG und Tarif-Nr. 2.I.1/5 KVz erhoben. Die durch die unbegründeten Einwendungen des/der . . . entstandenen Auslagen im Sinne des Art. 10 KG konnten diesem/dieser nach Art. 2 Abs. 3 KG auferlegt werden.
Hinweise:
1.
Die Genehmigung enthält keine uneingeschränkte Baufreigabe. Mit der Bauausführung einschließlich des Baugrubenaushubes darf erst begonnen werden, wenn alle neben der Baugenehmigung etwa noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Gestattungen wirksam erteilt worden sind6.
2.
Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein (Art. 68 Abs. 6 Satz 1 BayBO).
3.
Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise (soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt) und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO).
4.
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Art. 68 Abs. 7 BayBO, Baubeginnsanzeige).
5.
Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur nach vorheriger Genehmigung des Landratsamtes zulässig. Eigenmächtige Änderungen während der Bauausführung haben die sofortige Baueinstellung und die Einleitung eines Bußgeldverfahrens zur Folge und werden regelmäßig mit Geldbuße geahndet. Gegebenenfalls muss mit dem Erlass einer Beseitigungsanordnung gerechnet werden.
6.
Der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO)7.
7.
Die mit dem Vollzug der BayBO beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten (Art. 54 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO).
8.
Klagen Dritter gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§ 212a BauGB). Mit den Bauarbeiten darf also auch dann begonnen oder fortgefahren werden, wenn ein Dritter gegen den Genehmigungsbescheid Klage erhebt. Von der etwaigen Erhebung der Klage eines Dritten werden Sie in Anbetracht von § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO benachrichtigt.
9.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; die Erhebung einer Klage hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung. Ist in der Baugenehmigung eine andere als die Vierjahresfrist bestimmt, so ist diese andere Frist maßgebend. Die vierjährige oder die in der Baugenehmigung bestimmte andere Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist (Art. 69 BayBO).
10.
Bauaufsichtliche Genehmigungen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung erlangt haben (Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO).
11.
Art. 79 BayBO bedroht die dort im Einzelnen aufgeführten Zuwiderhandlungen gegen die BayBO mit Geldbuße bis zu 500.000 €; insbesondere handelt ordnungswidrig, wer bei der Verwirklichung des Vorhabens vom genehmigten Bauplan abweicht (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayBO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
....... (Belehrung über Möglichkeit der Klage, Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)
Steiner
Regierungsrat
II.
III.
In Kopie
. . .
IV.
Zum Kostenansatz
V.
. . . .
VI.
3a Das Bescheid-Muster ist auf Sonderbauten zugeschnitten, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 30 BauGB richtet. Falls nicht § 30, sondern § 34 BauGB einschlägig ist, entfällt in dem Muster alles, was sich auf einen Bebauungsplan bezieht. Es ist aber dann sowohl im Tenor als auch in den Gründen des Bescheides zu berücksichtigen, dass Abweichungen nicht nur nach Art. 63 BayBO, sondern auch nach § 34 Abs. 3a BauGB möglich sind. Ob ein solcher Ausspruch in den Tenor gehört, ist zweifelhaft, weil er wohl keinen Verwaltungsaktcharakter hat. Eine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG wird gegenüber dem Einwender nicht durch diesen Ausspruch, sondern durch die Erteilung der Baugenehmigung mit dem in den Nrn. I bis V des Tenors festgelegten Inhalt getroffen. Allerdings trägt der in Nr. VI 2 enthaltene Ausspruch zum besseren Verständnis der Nr. X des Tenors bei; auch in Anbetracht von Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Alternative 2 BayBO (Zustellungserfordernis) und Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 BayBO (Umfang der Begründungspflicht) erscheint er gerechtfertigt. Zu beachten ist Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wonach die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen ist, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben hat. Der Behörde ist es gestattet, von einer Begründung „im Übrigen“ abzusehen. Es ist ihr aber nicht verboten, die Genehmigung weitergehend zu begründen, wenn das tunlich erscheint; zu denken ist hier insbesondere an die Begründung von Nebenbestimmungen und der Kostenentscheidung. Die „amtliche Begründung“ zu Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayBO a.F. lautet wie folgt (LT-Drucks. 9/7874 S. 46): „Der neue Satz 3 . . . ist zur Verwaltungsvereinfachung notwendig im Hinblick auf den durch das BayVwVfG vorgeschriebenen Begründungszwang. Art. 39 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG gibt die Möglichkeit, durch spezielle gesetzliche Vorschrift von der Begründung abzusehen. Das ist bei der Baugenehmigung notwendig aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Sie bedarf als begünstigender Verwaltungsakt keiner Begründung. Da Auflagen und Bedingungen den Antrag in seiner Substanz nicht verändern, sondern nur Versagungsgründe ausräumen dürfen, kann auch insoweit vom Begründungszwang abgesehen werden. Jedoch muss sie insoweit begründet werden, als von nachbarschützenden Vorschriften befreit wird, also Rechte Dritte berührt werden und diese der Befreiung nicht zugestimmt haben.“. Nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist auch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu begründen. Vgl. BayVGH vom 18.03.1993 BayVBl 1993, 370 und die Verneinung der „Schlusspunkttheorie“ in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO n.F. Vgl. die mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft getretene IMBek betr. Vollzug der BayBO (VollzBekBayBO) vom 06.08.1982 (MABl S. 474) – zu Art. 79, 80 BayBO Nr. 1 – wonach im Baugenehmigungsbescheid auf die Anzeigepflicht des Art. 79 Abs. 2 BayBO a.F. = Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO n.F. ausdrücklich hinzuweisen ist. Die Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung an die Gemeinde schreibt Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO nur für den Fall vor, dass die Gemeinde dem Vorhaben nicht zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung genügt die formlose Übersendung einer Kopie der Genehmigung an die Gemeinde. Vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO. Ein Zusatz „Die Rechtsbehelfsbelehrung gilt auch für Sie“ ist nicht erforderlich (so Simon/Busse, BayBO, Art. 71 RdNr. 226; a.A. OVG NRW vom 19.01.2000 NVwZ-RR 2000, 556, wonach bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung „wie auch immer“ sichergestellt werden muss, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als auch an sich gerichtet ansieht). Die Nachbarn sollten aber darauf hingewiesen werden, dass nach § 212a Abs. 1 BauGB Anfechtungsklagen Dritter keine aufschiebende Wirkung haben. Außerdem sollte dann die für die Nachbarn bestimmte Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf § 80 Abs. 4, 5, § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO enthalten.