Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist pfändbar, abtretbar und unterliegt der Aufrechnung. Dies hat das BAG bereits mit seiner Entscheidung vom 28.8.2001 – 9 AZR 611/99 – ZTR 2001, 572 – bestätigt. Als pfändbares Arbeitseinkommen unterliegt die Urlaubsabgeltung damit auch der Aufrechnung (§ 394 BGB) sowie der Abtretung (§ 400 BGB).