(gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, in Euro)
Hinweise:
Für in eine individuelle Endstufe übergeleitete Beschäftigte sind die Stundenentgelte nach § 24 Absatz 3 Satz 2 TV-L auf der Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln.
Nach der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 TV-L richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.