Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 10 Vererblichkeit von Urlaub

10.4Rechtsstellung als Erbe

Die Rechtsstellung als Erbe muss dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Eine Auszahlung der Urlaubsabgeltung an einen vermeintlichen Erben (z. B. die Ehefrau oder ein Kind des Verstorbenen) oder auf das Gehaltskonto des Verstorbenen hat – anders als die Auszahlung des Sterbegelds nach § 23 Abs. 3 Satz 3 TV-L – keine schuldbefreiende Wirkung. Ist der Anspruchsteller in Wirklichkeit nicht Erbe des verstorbenen Arbeitnehmers (z. B. aufgrund eines anderslautenden Testaments), kann der Arbeitgeber vom tatsächlich berechtigten Erben nochmals in Anspruch genommen werden.

Deshalb sollte sich der Arbeitgeber die Rechtsstellung des Anspruchstellers als Erbe des verstorbenen Arbeitnehmers vor einer Auszahlung der Urlaubsabgeltung stets nachweisen lassen. Dies geschieht i. d. R. durch Vorlage des Erbscheins. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und weist den Erben als solchen aus. Darüber hinaus genügt i. d. R. auch die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Hieraus geht die Erbfolge i. d. R. ebenfalls eindeutig hervor (BGH vom 8.10.2013 – XI ZR 401/12 – NJW 2013, 3716).