1 | ProbezeitAusbildungAusbildungProbezeitDurch den am 1.1.2019 in Kraft getretenen ÄndTV Nr. 8 vom 30.10.2018 zum TVA-L Pflege ist die Dauer der Probezeit neu geregelt worden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVA-L Pflege beträgt die Probezeit für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz sowie für Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sechs Monate. Demgegenüber dauert die Probezeit für Schülerinnen/Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz sowie nach dem Notfallsanitätergesetz vier Monate (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TVA-L Pflege). |
1.1 | Sinn und Zweck der Probezeit ist es, dem Auszubildenden die Einführung in die besonderen Verhältnisse der Ausbildungseinrichtung zu ermöglichen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erproben und seine Eignung für eine Tätigkeit im pflegerischen Bereich festzustellen. Der Auszubildende hat genügend Zeit zu überlegen, ob ihm die Ausbildung zusagt. Der Ausbildende kann prüfen, ob der Auszubildende für die vorgesehene Ausbildung geeignet ist (BAG vom 12.2.2015 – 6 AZR 831/13 – NZA 2015, 737; vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 – ZTR 2016, 161). |
4 | Nach gesetzlichen Bestimmungen werden folgende Zeiten auf die Probezeit nicht angerechnet:
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5 | In § 2 Abs. 2 des Musters für Ausbildungsverträge (vgl. Teil E 2.2 des Werks) ist – anders als im Muster von Ausbildungsverträgen nach dem BBiG, vgl. Teil E 2.1 – keine ausdrückliche Klausel enthalten, dass sich die Probezeit, wenn sie um mehr als einen Monat unterbrochen wird, um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Eine derartige Vereinbarung wäre jedoch zulässig; der Ausbildende kann sich hierauf jedoch dann nicht berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat (BAG vom 15.1.1981 – 2 AZR 943/78 – AP Nr. 1 zu § 13 BBiG). |
7 | Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist bei Vereinbarung eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang im vorstehenden Sinn vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Auszubildende (BAG vom 12.2.2015 – 6 AZR 831/13 – NZA 2015, 737). |
8 | Die Vertragsparteien können für den Fall einer Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel vereinbaren, dass sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen die Ausbildung ausgefallen ist und aus wessen Sphäre sie stammen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung der Probezeit berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat (BAG vom 9.6.2016 – 6 AZR 396/15 – juris). |