Formulare und Arbeitshilfen Personal TV-L Mutterschutz Mutterschutz und Elternzeit für Beschäftigte

ElternzeitElternzeit
Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes bei Geburten ab dem 1. Juli 2015Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes bei Geburten ab dem 1. Juli 2015
BAG, U. v. 19.5.2015, 9 AZR 725/13, Kürzung des Erholungsurlaubs wegen ElternzeitBAG, U. v. 19.5.2015, 9 AZR 725/13, Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
BAG, U. v. 28.5.2014, 7 AZR 456/12, Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal – ElternzeitBAG, U. v. 28.5.2014, 7 AZR 456/12, Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal – Elternzeit
BAG, U. v. 19.2.2013, 9 AZR 461/11, Teilzeit während Elternzeit – Anspruch auf zweimalige Verringerung der ArbeitszeitBAG, U. v. 19.2.2013, 9 AZR 461/11, Teilzeit während Elternzeit – Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit
BAG, U. v. 18.10.2012, 6 AZR 41/11, Betriebsbedingte KündigungBAG, U. v. 18.10.2012, 6 AZR 41/11, Betriebsbedingte Kündigung
BAG, U. v. 22.8.2012, 5 AZR 652/11, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – ElternzeitBAG, U. v. 22.8.2012, 5 AZR 652/11, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – Elternzeit
BAG, U. v. 17.5.2011, 9 AZR 197/10, Urlaub und ElternzeitBAG, U. v. 17.5.2011, 9 AZR 197/10, Urlaub und Elternzeit
BAG, U. v. 12.5.2011, 2 AZR 384/10, Elternzeit: Sonderkündigungsschutz und Berechnung der AchtwochenfristBAG, U. v. 12.5.2011, 2 AZR 384/10, Elternzeit: Sonderkündigungsschutz und Berechnung der Achtwochenfrist
BAG, U. v. 27.1.2011, 6 AZR 526/09, Keine Anrechnung der Elternzeit auf die StufenlaufzeitBAG, U. v. 27.1.2011, 6 AZR 526/09, Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit
BAG, U. v. 10.5.2005, 9 AZR 261/04, Wohlwollendes ZeugnisBAG, U. v. 10.5.2005, 9 AZR 261/04, Wohlwollendes Zeugnis
Datenschutzhinweise bei Mutterschutz und Elternzeit (nichtöffentliche Stellen)Datenschutzhinweise bei Mutterschutz und Elternzeit (nichtöffentliche Stellen)
Datenschutzhinweise bei Mutterschutz und Elternzeit (öffentliche Stellen)Datenschutzhinweise bei Mutterschutz und Elternzeit (öffentliche Stellen)
Befristeter AV nach § 21 BEEGBefristeter AV nach § 21 BEEG
Überschneidung von Elternzeiten wegen der Geburt eines weiteren Kindes (gültig für Geburten ab 1.7.2015)Überschneidung von Elternzeiten wegen der Geburt eines weiteren Kindes (gültig für Geburten ab 1.7.2015)
Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG (gültig für Geburten ab 1.7.2015)Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG (gültig für Geburten ab 1.7.2015)
Hinweise auf Mitwirkungspflichten und Anträge (gültig für Geburten ab 1.7.2015)Hinweise auf Mitwirkungspflichten und Anträge (gültig für Geburten ab 1.7.2015)
Bescheinigung der Elternzeit nach § 16 BEEG (gültig für Geburten ab 1.7.2015)Bescheinigung der Elternzeit nach § 16 BEEG (gültig für Geburten ab 1.7.2015)
Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes und weitere AnträgeBeendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes und weitere Anträge
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der ElternzeitAntrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Verlängerung von Elternzeit

Nach § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BEEG kann die Elternzeit aus verschiedenen Gründen verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Antrag sollte aus organisatorischen Gründen so früh wie möglich vor Beginn der verlängerten Elternzeit schriftlich eingereicht werden. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gilt hier nicht (vgl. BAG v. 18.10.2011, 9 AZR 315/10).ElternzeitVerlängerung

Der Anspruch auf Elternzeit für ein Kind besteht grundsätzlich für 3 Jahre. Eine zeitliche Festlegung verlangt das Gesetz vom Berechtigten nur für die ersten 2 Jahre einer Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der Beginn dieses Zweijahreszeitraums ist davon abhängig, ab wann der Berechtigte die Elternzeit rechtzeitig schriftlich beantragt hat. Das Ende dieses Zeitraums kann daher Wochen oder sogar Monate nach dem 2. Geburtstag des Kindes liegen. Auf die unmittelbar anschließende Verlängerung einer Elternzeit, die antragsgemäß für 2 Jahre bewilligt wurde, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes oder für einen kürzeren Zeitraum besteht ein Rechtsanspruch. Die verlängerte Elternzeit zählt auch nicht als neuer Zeitabschnitt.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres eines Kindes, das vor dem 1.7.2015 geboren wurde, übertragen werden. Bei Kindern, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen 3. und 8. Geburtstag des Kindes eingebracht werden; dies muss 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit geltend gemacht werden.