Verlängerung von Elternzeit
Nach § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BEEG kann die Elternzeit aus verschiedenen Gründen verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Antrag sollte aus organisatorischen Gründen so früh wie möglich vor Beginn der verlängerten Elternzeit schriftlich eingereicht werden. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gilt hier nicht (vgl. BAG v. 18.10.2011, 9 AZR 315/10).ElternzeitVerlängerung
Der Anspruch auf Elternzeit für ein Kind besteht grundsätzlich für 3 Jahre. Eine zeitliche Festlegung verlangt das Gesetz vom Berechtigten nur für die ersten 2 Jahre einer Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der Beginn dieses Zweijahreszeitraums ist davon abhängig, ab wann der Berechtigte die Elternzeit rechtzeitig schriftlich beantragt hat. Das Ende dieses Zeitraums kann daher Wochen oder sogar Monate nach dem 2. Geburtstag des Kindes liegen. Auf die unmittelbar anschließende Verlängerung einer Elternzeit, die antragsgemäß für 2 Jahre bewilligt wurde, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes oder für einen kürzeren Zeitraum besteht ein Rechtsanspruch. Die verlängerte Elternzeit zählt auch nicht als neuer Zeitabschnitt.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres eines Kindes, das vor dem 1.7.2015 geboren wurde, übertragen werden. Bei Kindern, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen 3. und 8. Geburtstag des Kindes eingebracht werden; dies muss 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit geltend gemacht werden.