D Tätigkeitsmerkmale D 1 Entgeltordnung zum TV-L – Text und Erläuterungen – D 1.2 Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen D 1.2.24 Beschäftigte an Theatern und Bühnen D 1.2.24.2 Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton Erläuterungen

5TätigkeitsmerkmaleBeleuchtungsobermeisterMeisterzulageBühnenmeisterMeisterzulageBühnenobermeisterMeisterzulage

In die EntgGr. 2 sind Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Ton und Technik mit einfachen Tätigkeiten eingruppiert, also mit Tätigkeiten, für die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erforderlich ist, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Insoweit wird auf die Protokollerklärung Nr. 12 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L verwiesen.

Soweit Tätigkeiten ausgeübt werden, die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung im Sinne der EntgGr. 2 hinausgehen, erfolgt eine Eingruppierung in die EntgGr. 3.

Hausinspektoren sind in die EntgGr. 5 eingruppiert. Soweit ihnen mehr als 50 Arbeitnehmer unterstellt sind, erfolgt eine Eingruppierung in die EntgGr. 6. Hausinspektoren mit mehr als 75 unterstellten Arbeitnehmern sind in die EntgGr. 8 eingruppiert. Hausinspektoren sind Hausmeister (vgl. hierzu Protokollerklärung Nr. 9 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L), die auch die in der Protokollerklärung Nr. 8 Abs. 1 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L genannten Aufgaben erfüllen (Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw.). Zu der Zahl der ständig unterstellten Arbeitnehmer werden nur die Beschäftigten gezählt, die in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen (Protokollerklärung Nr. 8 Abs. 2 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L). In Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L ist im Gegensatz zu Teil II Abschn. H der VergO zum BAT kein Tätigkeitsmerkmal für Hausmeister mehr ausgebracht. Die Eingruppierung der Hausmeister an den Theatern richtet sich ausschließlich nach Teil III EntgO TV-L.

Der Aufgabenbereich des Theatertontechnikers (Elektroakustiker) (EntgGr. 8 FGr. 2) ist in der Protokollerklärung Nr. 7 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L definiert.

Für Schnürmeister, Seitenmeister, Stellwerkbeleuchter in selbstständiger Tätigkeit und Versenkungsmeister waren bis 31.12.2011 in der VergO zum BAT keine Tätigkeitsmerkmale ausgebracht. Dieser Personenkreis war nach dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb in die LohnGr. 6, 7 und 7a MTArb eingereiht. Es handelt sich hierbei nicht um Meister mit einer Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, sondern um sog. „Nennmeister“. Sie erhalten somit keine Meisterzulage.

Schnürmeister, Seitenmeister und Versenkungsmeister können jedoch, soweit sie zu Vorarbeitern bestellt werden, eine Vorarbeiterzulage nach der Vorbem. Nr. 8 zu Teil III EntgO TV-L erhalten (vgl. hierzu Protokollerklärung Nr. 10 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L). Die Höhe der Vorarbeiterzulage ist davon abhängig, ob sie zu Vorarbeitern von Beschäftigten der EntgGr. 1 bis 4 (171,68 Euro; ab 1.12.2022: 176,49 Euro) oder der EntgGr. 5 (293,87 Euro; ab 1.12.2022: 302,10 Euro) bestellt werden.

Stellwerkbeleuchter in selbstständiger Tätigkeit können keine Vorarbeiterzulage erhalten. Eine Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal setzt zudem voraus, dass das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird (Protokollerklärung Nr. 11 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L).

BeleuchtungsmeisterMeisterzulageBeleuchtungsmeister, TheatermeisterMeisterzulageTheatermeister (Bühnenmeister) und TheatertontechnikerMeisterzulageTheatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung sind in die EntgGr. 8 eingruppiert. Die Aufgabenbereiche sind in den Protokollerklärungen Nrn. 4, 6 und 7 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L dargestellt. Diese Beschäftigten haben Anspruch auf die Zulage nach der Vorbem. zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L.

Die in EntgGr. 9b FGr. 1 und 2 ausgebrachten Tätigkeitsmerkmale für Technische Oberinspektoren und Technische Inspektoren dürften in der Praxis kaum mehr Bedeutung haben. Dieser Personenkreis fällt nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 1 Abs. 2 Buchst. j TV-L in der Regel nicht unter den Geltungsbereich des TV-L. Vollständigkeitshalber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die in FGr. 1 eingruppierten technischen Oberinspektoren eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Abschn. I Nr. 1 zum TV-L erhalten. Diese beträgt 166,23 Euro (ab 1.12.2022: 170,88 Euro).

Der BeleuchtungsobermeisterEntgeltgruppenzulageBeleuchtungsobermeister EntgeltgruppenzulageBeleuchtungsobermeisterEntgeltgruppenzulageTheaterobermeisterbzw. der TheaterobermeisterEntgeltgruppenzulageTheaterobermeister (BühnenobermeisterEntgeltgruppenzulageBühnenobermeister) mit mindestens zwei ständig unterstellten Beleuchtungsmeistern bzw. Theatermeistern an einer Bühne im technischen Sinn ist in die EntgGr. 9a (FGr. 1 bzw. FGr. 4) eingruppiert. Er erhält zudem eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Abschn. I Nr. 2 zum TV-L in Höhe von 156,79 Euro (ab 1.12.2022: 161,18 Euro).

Die Beleuchtungsobermeister, TheaterobermeisterMeisterzulageTheaterobermeister (Bühnenobermeister) und TheatertontechnikerMeisterzulageTheatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung und langjähriger Erfahrung in dieser Tätigkeit sowie mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit sind ebenfalls in die EntgGr. 9a eingruppiert. Der Aufgabenbereich dieser Beschäftigten ist in den Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 7 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L näher definiert.

In die EntgGr. 9a sind auch die BeleuchtungsmeisterMeisterzulageBeleuchtungsmeister und die TheatermeisterMeisterzulageTheatermeister (Bühnenmeister) an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind, eingruppiert. Der Aufgabenbereich dieser Beschäftigten ist in den Protokollerklärungen Nrn. 4 und 6 zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L näher definiert.

Die in den Rn. 18 bis 20 aufgeführten Beschäftigtengruppen erhalten allesamt die Zulage nach der Vorbem. zu Teil II Abschn. 24 Unterabschn. 2 EntgO TV-L.