Der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage des Urlaubs. Ihm obliegt nach der Systematik des BUrlG das Leistungsbestimmungsrecht. Hierzu stellt der 9. Senat in seiner Entscheidung vom 19.2.2019 (9 AZR 423/16 – ZTR 2019, 525) klar, dass die zeitliche Festsetzung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG dem Arbeitgeber vorbehalten ist. Somit bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, wann der Urlaub eingebracht wird (BAG vom 18.12.1986 – 8 AZR 502/88 – NZA 1987, 379; vom 9.8.1994 – 9 AZR 384/92 – NZA 1995, 174).
DirektionsrechtUrlaubsfestlegungDie zeitliche Festlegung des Urlaubs unterliegt jedoch nicht dem UrlaubDirektionsrechtDirektionsrecht des Arbeitgebers. Es handelt sich bei der Festsetzung des Erholungsurlaubs nicht um einen Fall der Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB (BAG vom 18.12.1986 – 8 AZR 502/84 – NZA 1987, 379). Alleiniger Maßstab für die ordnungsgemäße Urlaubserteilung sind vielmehr § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BUrlG (ebenso: ErfK/Gallner, 18. Aufl., § 7 BUrlG, Rn. 10).
Ein Recht des Arbeitgebers UrlaubUrlaubserteilungzur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung nach billigem Ermessen besteht demnach nicht; wenn eine Beschäftigte Urlaub verlangt, ist dieser vom Arbeitgeber zu erteilen, soweit dem nicht die im Gesetz genannten Gründe entgegenstehen (BAG vom 22.9.1992 – 9 AZR 483/91 – ZTR 1993, 250; ähnlich vom 20.1.1994 – 2 AZR 251/93 – ZTR 1994, 300).
Beantragt eine Beschäftigte keinen Urlaub, kann der Arbeitgeber von sich aus tätig werden und den Urlaub festsetzen (BAG vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07 – ZTR 2009, 330; vom 23.1.2001 – 9 AZR 26/00 – ZTR 2001, 373). Durch eine solche zeitliche Festlegung durch den Arbeitgeber wird der Urlaubsanspruch der Beschäftigten erfüllt, wenn diese nicht widersprechen und gleichzeitig konkrete anderweitige Urlaubswünsche äußern (BAG vom 25.8.2020 – 9 AZR 612/19 – ZTR 2021, 35; siehe dazu auch Erl. 5.1.7).
Hat ein Beschäftigter keinen Urlaub beantragt und der Arbeitgeber auch von sich aus keinen Urlaub erteilt, verfällt der Tarifurlaub mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seinen Anordnungs- und Aufklärungspflichten (den sog. Mitwirkungsobliegenheiten) nachgekommen ist (Erl. 5.1.2).