Hinweise für den Arbeitgeber zum jährlichen Hinweis auf Verfall von Urlaub
Diese Hinweisen informieren Sie über die Grundsätze, die ein Arbeitgeber im Hinblick auf den Verfall des Urlaubsanspruchs der Beschäftigten zu beachten hat.UrlaubsverfallHinweispflicht des ArbeitgebersUrlaubHinweispflicht des ArbeitgebersUrlaubAufklärungspflicht ArbeitgeberUrlaubVerfall
Mit Urteil vom19.2.2019 – 9 AZR 423/16 – hat das BAG entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Damit hat das BAG die Vorgaben des EuGH vom 6.11.2018 umgesetzt.
Um einen Verfall zum Ende des Urlaubsjahres sicherzustellen, empfiehlt es ich, den Beschäftigten/Auszubildenden/Praktikanten rechtzeitig vor dem 31.12. des Jahres – spätestens aber vor dem 31.3. des Folgejahres – ein entsprechendes Schreiben zukommen zu lassen. Da der Arbeitgeber beweisbelastet ist, muss er die Aufklärunge all seiner Beschäftigten beweisbar dokumentieren. Alle Neueingestellten sollten eine entsprechende Information bei der Einstellung erhalten und gegenzeichnen.