Teil B TVöD mit Überleitungstarifverträgen – Erläuterungen B 1 TVöD-AT Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 8 Urlaubsabgeltung

8.9UrlaubsabgeltungSozialversicherungUrlaubSozialversicherungSozialversicherung, UrlaubsabgeltungSteuerUrlaubSteuerSteuer und UrlaubsabgeltungZVKUrlaubZusatzversorgungZusatzversorgung

Die Urlaubsabgeltung ist nach R 19.3 Abs. 1 Nr. 2 LStR 2015 als Entschädigung, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt wird, lohnsteuerpflichtig.

Darüber hinaus besteht Sozialversicherungspflicht i. S. des § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abgeltung ist wie eine Einmalzahlung zu behandeln (BSG vom 1.4.1993 – 1 RK 38/92 – DStR 1994, 218). Die Ausnahmen in §§ 1 bis 3 SvEV sind nicht einschlägig (BSG vom 26.1.1967 – 3 RK 25/64 u. a. – AP Nr. 2 zu § 160 RVO).

Allerdings ist die Urlaubsabgeltung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 i. V. m. Nr. 13 der Anlage 3 zum ATV bzw. ATV-K).