D Entgeltordnung/Tätigkeitsmerkmale – Erläuterungen D 1 Entgeltordnung (VKA) D 1.2 Entgeltordnung (VKA) Teil A Allgemeiner Teil – Erläuterungen D 1.2.2.2 Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Erläuterungen 3 Tätigkeitsmerkmale EntgGr. 6 bis 9b

3.1Einführung und Aufbau der Tätigkeitsmerkmale

Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik im vergleichsweise mittleren Dienst in Teil A Abschn. II Ziff. 2 EntgO (VKA) in zwei parallelen Strängen geregelt. Der erste Strang beinhaltet völlig neue Tätigkeitsmerkmale mit Ausbildungsbezug und mit Anforderungen, die sich von den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Allgemeinen Verwaltungsdienst (Teil A Abschn. I Ziff. 3 EntgO [VKA]) bewusst unterscheiden. Die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen für IKT-Beschäftigte sind demnach insgesamt einfacher zu erfüllen als die Anforderungen derselben EntgGr. in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA). Zudem ist die Grundeingruppierung mit EntgGr. 6 und die höchste Eingruppierung mit EntgGr. 9b bewusst höher vereinbart worden als in Teil A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA). Alternativ regelt der zweite Strang mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen ohne Ausbildungsbezug von EntgGr. 6 bis 9b die Eingruppierung von Beschäftigten ohne einschlägigen Ausbildungsabschluss (z. B. für die sogenannten „Seiteneinsteiger“).

Sind Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnik unterhalb des Niveaus einer einschlägigen Berufsausbildung (vergleichsweise mittlerer Dienst) bzw. unterhalb des Niveaus einer Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, auszuüben, so finden die Tätigkeitsmerkmale der EntgGr. 1 bis 4 des Teils A Abschn. I Ziff. 1, 2 oder 3 EntgO (VKA) Anwendung. Das ergibt sich aufgrund der Systematik der EntgO (VKA). Sind in einem Abschnitt oder einer Ziffer der Teile A Abschn. II oder des Teils B der EntgO (VKA) nur Tätigkeitsmerkmale in EntgGr. 5 und höher geregelt, finden diese Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, keine Anwendung. Das kommt z. B. für Datenerfasser in Frage, weil für diese Tätigkeit keine einschlägige Berufsausbildung oder keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich sind. Datenerfasser sind somit je nach Tätigkeit nach einem Tätigkeitsmerkmal der EntgGr. 1 bis 4 des Teils A Abschn. I Ziff. 1, 2 oder 3 EntgO (VKA) eingruppiert.

Die Tätigkeitsmerkmale der EntgGr. 6 bis 9b sind wie folgt aufgebaut:

Strang 1
mit einschlägigem
Ausbildungsabschluss

Strang 2
ohne einschlägigen
Ausbildungsabschluss

 

EntgGr. 9b

umfassende Fachkenntnisse

Rn. 68

 

EntgGr. 9a

zusätzliche Fachkenntnisse

Rn. 63

 

EntgGr. 8

über Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum

Rn. 52

 

EntgGr. 7

ohne Anleitung tätig

Rn. 49

 

EntgGr. 6

FGr. 1: einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit

FGr. 2: Tätigkeit, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert

Rn. 29

und

Rn. 43