F Arbeitshilfen F 3 Eingruppierungsbeispiele Erläuterungen 2 Arbeitsvorgang 2.2 Bewertung von Arbeitsvorgängen 2.2.3 Ausnahme: Mischtätigkeiten – weitere Prüfschritte

2.2.3.1Betrachtung der Anforderungen der einzelnen Arbeitsvorgänge derselben untersten Gliederungseinheit (Anforderungsbetrachtung)

Liegen mehrere Arbeitsvorgänge vor, die unter Tätigkeitsmerkmale derselben untersten Gliederungseinheit der EntgO (VKA) fallen, ist

  • a)

    zu prüfen, ob bei einer zusammenfassenden Beurteilung dieser Arbeitsvorgänge die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren EntgGr. erfüllt sind, und

  • b)

    eine Gesamtbetrachtung dieser Arbeitsvorgänge vorzunehmen, bei der die auf die gleichen Anforderungen entfallenden Zeitanteile von Arbeitsvorgängen zu addieren sind.

Zu a: Erfüllung der Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals bei zusammenfassender Beurteilung von Arbeitsvorgängen:

Nach § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 3 TVöD sind Arbeitsvorgänge dann zusammen zu beurteilen, wenn die Erfüllung einer Anforderung i. d. R. erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann. Dies ist bei Anforderungen der Fall, bei denen im Regelfall eine zusammenfassende Beurteilung möglich ist. So kann sich z. B. die Anforderung „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ aus mehreren Arbeitsvorgängen ergeben, die jeweils für sich gründliche Fachkenntnisse erfordern, wenn sich aus der zusammenfassenden Beurteilung ergibt, dass auf unterschiedlichen Fach- und/oder Rechtsgebieten gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.

Beispiel 1

Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus drei Arbeitsvorgängen (= AV), wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziff. 3 der EntgO (VKA):

AV

Tätigkeit

Anforderung

Zeitanteil

Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD

Entgeltgruppe

1

Bürodienst mit Sachbearbeitung im Rechtsgebiet A

gründliche Fachkenntnisse

20 %

Teil A
Abschn. I
Ziff. 3

EntgGr. 5

FGr. 2

2

Bürodienst mit Sachbearbeitung im Rechtsgebiet B

gründliche Fachkenntnisse

40 %

Teil A
Abschn. I
Ziff. 3

EntgGr. 5

FGr. 2

3

Bürodienst mit Sachbearbeitung im Rechtsgebiet C

gründliche Fachkenntnisse

40 %

Teil A
Abschn. I
Ziff. 3

EntgGr. 5

FGr. 2

Bewertung: EntgGr. 6

Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschn. I Ziff. 3 der EntgO (VKA) vor. Jeder der drei Arbeitsvorgänge erfüllt für sich das Tätigkeitsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ der EntgGr. 5 FGr. 2.

Schritt 2a: Im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung ergibt sich aber eine Eingruppierung in die EntgGr. 6 („…, sowie Beschäftigte der EntgGr. 5 FGr. 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert“), da in quantitativer Hinsicht eine Erweiterung der Fachkenntnisse zu „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ vorliegt.

Ist eine Anforderung demgegenüber nur innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllbar (z. B. selbstständige Leistungen), scheidet eine zusammenfassende Beurteilung aus. Daraus folgt, dass in Bezug auf die Anforderung „selbstständige Leistungen“ Zeitanteile von unter 50 % nur dann erfüllt sein können, wenn mehrere Arbeitsvorgänge zusammengerechnet werden. Dabei können selbstständige Leistungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bei Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen die Anforderung „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ erfüllen, nicht jedoch, wenn diese Anforderung erst bei einer zusammenfassenden Beurteilung erfüllt ist.

Eine zusammenfassende Beurteilung kann sowohl in quantitativer Hinsicht (z. B. vielseitige Fachkenntnisse) als auch in qualitativer Hinsicht (z. B. Maß der Verantwortung) vorzunehmen sein.

In die zusammenfassende Beurteilung sind ausschließlich Arbeitsvorgänge einzubeziehen, die zu derselben untersten Gliederungseinheit der EntgO (VKA) gehören. Bei Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen von Tätigkeitsmerkmalen verschiedener Gliederungseinheiten erfüllen, darf keine zusammenfassende Beurteilung erfolgen.

Zu b: Addition von auf die gleichen Anforderungen entfallenden Zeitanteilen:

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht nach § 12 (VKA) Abs. 2 Satz 2 TVöD den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgGr., wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser EntgGr. erfüllen. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind daher diejenigen Zeitanteile zu addieren, die auf Arbeitsvorgänge entfallen, die die gleichen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen.

Beispiel 2

Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus drei Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziff. 3 der EntgO (VKA):

AV

Tätigkeit

Anforderung

Zeitanteil

Gliederungseinheit der Anlage 1 zum TVöD

Entgeltgruppe

1

Bürodienst mit Sachbearbeitung im Aufgabengebiet A

gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

25 %

Teil A
Abschn. I
Ziff. 3

EntgGr. 6

2

Bürodienst mit Sachbearbeitung im Aufgabengebiet B

gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

35 %

Teil A
Abschn. I
Ziff. 3

EntgGr. 6

3

Bürodienst mit Sachbearbeitung im Aufgabengebiet C

schwierige Tätigkeit

40 %

Teil A
Abschn. I
Ziff. 3

EntgGr. 4

FGr. 2

Bewertung: EntgGr. 6

Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA) vor. Bei den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ist jeweils das Tätigkeitsmerkmal der EntgGr. 6 mit der Anforderung „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ erfüllt.

Schritt 2b: Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge 1 und 2 der EntgGr. 6 mit den gleichen Anforderungen mit jeweils 25 % und 35 % addiert, sodass die Anforderung „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ der EntgGr. 6 zu insgesamt 60 % der Gesamttätigkeit auf diesem Arbeitsplatz vorliegt und daher in ausreichendem Maß (mehr als 50 %) erfüllt ist. Der Arbeitsvorgang 3 ist daher hier für die Eingruppierung nicht relevant.

Soweit in Tätigkeitsmerkmalen für Anforderungen geringere Zeitanteile vereinbart sind (z. B. „mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen“), finden diese Anwendung. Zeitanteile unter 50 % können sich nur aus der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen derselben Gliederungseinheit ergeben.

Beispiel 3

Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus vier Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA):

AV

Zeitanteil

Anforderung

EntgGr. 

gründliche Fachkenntnisse

vielseitige Fachkenntnisse

selbstständige Leistungen

1

20 %

X

X

X

EntgGr. 9a

2

20 %

X

X

EntgGr. 6

3

20 %

X

X

EntgGr. 6

4

40 %

X

EntgGr. 5

FGr. 2

Addition

100 %

60 %

20 %

Bewertung: EntgGr. 7

Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA) vor.

Schritt 2: Im Rahmen der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen, die von den Arbeitsvorgängen erfüllt werden, ergibt sich, dass die Arbeitsvorgänge zu 100 % die Anforderung der „gründlichen Fachkenntnisse“, zu 60 % die darauf aufbauende Anforderung der „vielseitigen Fachkenntnisse“ und zu 20 % die Anforderung der „selbstständigen Leistungen“ erfüllen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge ergibt sich, dass das Tätigkeitsmerkmal der EntgGr. 7 („Beschäftigte der EntgGr. 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert“) erfüllt ist.

Hat sowohl eine zusammenfassende Beurteilung nach vorstehendem Buchst. a als auch eine Addition von Zeitanteilen einzelner durch verschiedene Arbeitsvorgänge erfüllter Anforderungen nach vorstehendem Buchst. b zu erfolgen, ist bei der Addition der Zeitanteile nach Buchst. b das Ergebnis der zusammenfassenden Beurteilung nach Buchst. a zugrunde zu legen.

Beispiel 4

Die Tätigkeit eines Beschäftigten besteht aus fünf Arbeitsvorgängen, wobei keiner für sich genommen ein zeitliches Maß von mindestens der Hälfte der Gesamttätigkeit erreicht. Alle Arbeitsvorgänge erfüllen die Anforderungen der folgenden Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschn. I Ziff. 3 der EntgO (VKA):

AV

Zeitanteil

Anforderung

EntgGr.

gründliche Fachkenntnisse

vielseitige Fachkenntnisse

selbstständige Leistungen

1

20 %

X

Summe 60 %

X

EntgGr. 5

FGr. 2

2

20 %

X

EntgGr. 5

FGr. 2

3

20 %

X

EntgGr. 5

FGr. 2

4

20 %

X

X

EntgGr. 6

5

20 %

X

X

X

EntgGr. 9a

Addition

100 %

100 %

40 %

Bewertung: EntgGr. 8

Schritt 1: Es liegen zu 100 % Arbeitsvorgänge aus dem Teil A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA) vor.

Schritt 2: Es wird im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt, dass die Arbeitsvorgänge 1 bis 3 Fachkenntnisse in jeweils unterschiedlichen Rechtsgebieten erfordern. Diese Arbeitsvorgänge erfüllen daher bei zusammenfassender Betrachtung die Anforderung der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“. Sie sind deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei der Addition der jeweiligen Zeitanteile den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ der Arbeitsvorgänge 4 und 5 hinzuzurechnen.

Im Rahmen der Addition der jeweiligen Zeitanteile der einzelnen Anforderungen, die von den Arbeitsvorgängen erfüllt werden, ergibt sich, dass zu 100 % die Anforderung der „gründlichen Fachkenntnisse“, zu ebenfalls 100 % die Anforderung der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ und zu 40 % die Anforderung der „selbstständigen Leistungen“ erfüllt werden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist damit das Tätigkeitsmerkmal der EntgGr. 8 des Teils A Abschn. I Ziff. 3 EntgO (VKA) („Beschäftigte der EntgGr. 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert“) erfüllt.