D Entgeltordnung/Tätigkeitsmerkmale – Erläuterungen D 1 Entgeltordnung (VKA) D 1.3 Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil – Erläuterungen D 1.3.24 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Erläuterungen 8 Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst 8.3 Hinweise zu den Tätigkeitsmerkmalen im Einzelnen

8.3.1KinderpflegerTätigkeitsmerkmalSozial- und ErziehungsdienstKinderpflegerKinderpflegerinnenKinderpfleger

Kinderpflegerinnen mit entsprechender Ausbildung und staatlicher Anerkennung sind in EntgGr. S 3 eingruppiert, solche in der Tätigkeit einer Kinderpflegerin ohne entsprechende Ausbildung in EntgGr. S 2. Dies hat sich auch durch das Inkrafttreten der EntgO (VKA) zum 1.1.2017 nicht verändert.

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und schwierigen fachlichen Tätigkeiten sind in EntgGr. S 4 FGr. 1 eingruppiert. Was schwierige fachliche Tätigkeiten sind, führt die Protokollerklärung Nr. 2 beispielhaft auf:

  • a)

    Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen i. S. des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken;

  • b)

    die allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten;

  • c)

    die Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens ⅓ von behinderten Menschen i. S. des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung; Integrationsgruppen sind Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind;

  • d)

    Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen i. S. des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten;

  • e)

    Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

Bei der Protokollerklärung Nr. 2 handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, die dort aufgeführten Beispiele geben jedoch Maß und Richtung vor. Das bedeutet, dass andere, dort nicht aufgeführte Tätigkeiten schwierige fachliche Tätigkeiten darstellen können, wenn sie mit den dort genannten vergleichbar sind.

Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten müssen nach § 12 (VKA) TVöD zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen.

Beispiel

Eine vollzeitbeschäftigte Kinderpflegerin ist als Zweitkraft in einer Gruppe eingesetzt. Die Kita öffnet bereits um 7:00 Uhr, um berufstätigen Müttern zu ermöglichen, schon sehr früh ihre Kinder betreuen zu lassen. Von 7:00 bis 8:00 Uhr betreut die Kinderpflegerin die (wenigen) bereits eingetroffenen Kinder allein. Damit erfüllt sie zwar das Merkmal „allein verantwortliche Betreuung von Gruppen in Randzeiten“, zeitlich jedoch nur für eine Stunde am Tag und damit nicht mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit. Eine Eingruppierung in die EntgGr. S 4 FGr. 1 kommt nicht in Betracht.