Prof. Franz Josef Düwell*
Protokoll des Personalrats: Recht auf Einsicht und auf Aushändigung einer Kopie? Auch für die SBV?
Einführung in das Thema
In § 41 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist bestimmt, dass über jede Verhandlung des Personalrats eine Niederschrift aufzunehmen ist, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefasst sind, enthält. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Inhaltlich übereinstimmende Regelungen finden sich in den Personalvertretungsgesetzen der Länder. Nicht selten bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob an der Sitzung teilnahmeberechtigte Stellen, wie z. B. die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), berechtigt sind, das Protokoll einzusehen und einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie haben. Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Schwerbehindertenvertretung (SBV) entsprechende Ansprüche geltend machen kann. Obwohl die SBV nach § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen und nach § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX die Aussetzung der Beschlussfassungen verlangen darf, fehlen im BPersVG und in der überwiegenden Anzahl der Landespersonalvertretungsgesetze klare positive Regelungen. Es besteht insoweit eine Regelungslücke. Der Beitrag zeigt auf, wie diese Lücke zu schließen ist.
1.Die Regelung im Bund
Bei der Ablösung des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) vom 5.8.19551 durch das BPersVG vom 15.3.19742 ist aus § 40 PersVG dessen Inhalt nach § 40 Abs. 1 BPersVG übernommen worden. Eine Erweiterung fand nur durch Anhängen des Absatzes 2 statt. Dort ist geregelt, dass dem Leiter der Dienststelle oder Beauftragten von Gewerkschaften, sofern diese an der Sitzung teilgenommen haben, der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten ist. Erheben diese Teilnehmer unverzüglich Einwendungen gegen die Niederschrift, müssen sie der Niederschrift beigefügt werden. Weder die Mitglieder des Personalrats noch die nach § 40 BPersVG zur Sitzungsteilnahme berechtigten Sondervertretungen bestimmter Beschäftigtengruppen wie die JAV, die SBV sowie die Vertretung der nichtständig Beschäftigten werden als Berechtigte genannt.
2.Landesregelungen für den Fall der Sitzungsteilnahme der SBV
2.1Übermittlung eines Auszugs
In Art. 41 Abs. 2 BayPVG3 ist bestimmt: „Die Mitglieder des Personalrats erhalten einen Abdruck der Niederschrift. Haben der Leiter der Dienststelle, Beauftragte von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die Mitglieder der JAV, die SBV oder die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift im Abdruck zuzuleiten.“ Inhaltlich übereinstimmende Regelungen sind für folgende Bundesländer getroffen:
Brandenburg in § 41 Abs. 2 PersVG BB4
Mecklenburg-Vorpommern § 32 Abs. 2 PersVG M-V5
Saarland § 40 Abs. 2 SPersVG6
Sachsen-Anhalt in § 39 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA7
Sachsen in § 42 Abs 2 SächsPersVG8
Schleswig-Holstein in § 32 Abs. 3 MBG Schl.-H.9
Thüringen in § 41 Abs. 2 ThürPersVG. 10
2.2Einwendungen nach Erhalt der Auszüge
Erheben die Empfänger der Auszüge Einwendungen, so sind diese nach Art 41 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, § 41 Abs. 3 PersVG BB, § 32 Abs. 2 Satz 2 PersVG M-V, § 40 Abs. 2 SPersVG, § 39 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA, § 42 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, § 32 Abs. 4 MBG Schl-H, § 41 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.
2.3Einsichtsrechte nach Teilnahme
Einige Länder haben den an der Sitzung als Nichtmitglieder des Personalrats teilnehmenden Personen und Stellen lediglich Einsichtsrechte eingeräumt. So ist für Baden-Württemberg in § 38 Abs. 3 LPVG11 bestimmt, dass die Mitglieder der SBV in die Niederschrift über den Teil der Sitzung Einsicht nehmen dürfen, an dem sie teilgenommen haben. Entsprechende Abschriften können gefertigt werden.
Für die dem Landesrecht in Rheinland-Pfalz unterliegenden Dienststellen bestimmt § 37 Absatz 2 LPersVG12, dass ebenso wie die Mitglieder des Personalrats auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten oder das sie vertretende stellvertretende Mitglied das Recht haben, „zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen“. Dazu bedarf es keines Antrags und keiner Genehmigung durch den Personalrat; denn es geht um die Durchsetzung eines gesetzlichen Anspruchs. Bei der Einsicht besteht auch die Möglichkeit, eine Abschrift oder mittels Fotofunktion des Mobiltelefons eine Kopie zu erstellen.
3.Umfassende positivrechtliche Regelung in Rheinland-Pfalz
Einzig Rheinland-Pfalz räumt klar und eindeutig im Wortlaut seines § 37 Abs. 3 Satz 1 LPVG13 den Mitgliedern des Personalrats und der SBV ein von der persönlichen Teilnahme unabhängiges Einsichtsrecht in die Niederschrift ein: „Die Mitglieder des Personalrats, … sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen“.
4.Landesregelungen ohne Berücksichtigung der SBV
Für Berliner Behörden regelt § 37 Abs. 2 PersVG14 ein Recht auf Abschrift der Sitzungsniederschriften des Personalrats nur zugunsten der Vertreter der Dienststelle oder zugunsten von Beauftragten der Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben. Gleichlautende Regelungen sind für Bremen in § 37 Abs. 2 Bremisches Personalvertretungsgesetz15 und für Hamburg in § 43 Abs. 2 HmbPersVG16 getroffen. Für die im Geltungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG)17 liegenden Dienststellen bestimmt dessen § 38 Abs. 2, dass nur die Mitglieder des Personalrats und der Leiter der Dienststelle „einen Abdruck der Niederschrift“ erhalten, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben. Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG)18 regelt zwar in § 34 das Erfordernis der Niederschrift, aber ohne auch nur ein Recht auf Einsichtnahme oder Ablichtung anzusprechen. Gleiches gilt für Nordrhein-Westfalen. Dort wird, gestützt auf eine Entscheidung aus 199919, noch heute die Auffassung vertreten, dass noch nicht einmal die Mitglieder des Personalrats einen Anspruch auf Zuleitung von Ablichtungen der Sitzungsniederschrift haben, es sei denn, eine Regelung in der Geschäftsordnung räume ihnen dieses Recht ein.20 Das wird aus der Regelung in § 37 LPVG21 abgeleitet. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist die Niederschrift von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und dem Personalrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Damit wird nach der gerichtlichen Entscheidung ausreichend die notwendige Richtigkeitskontrolle sichergestellt. Es bleibe nämlich jedem Mitglied unbenommen, in die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung Einsicht zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen.22 Ein weitergehender Anspruch auf regelmäßige Zuleitung „stünde überdies mit dem für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht in Einklang“.23
5.Regelungslücke und deren Füllung
5.1Unzulässigkeit des Umkehrschlusses
Soweit im Bundesrecht (vgl. oben 1) oder im Landesrecht (vgl. oben 3) eine Regelung fehlt, nach der die SBV zur Einsicht in die Niederschrift berechtigt ist oder eine Abschrift verlangen kann, wird aus dem Schweigen des Gesetzes darauf geschlossen, dass die SBV keine entsprechenden Ansprüche geltend machen kann.24 Dem kann schon aus methodischen Gründen nicht zugestimmt werden. Es handelt sich hier um eine Unterart des Umkehrschlusses, nämlich um ein argumentum e silentio: Aus der Nichtregelung eines Sachverhalts wird auf ein beredtes Schweigen der Gesetzgebung geschlossen.25 Die Deutung des Schweigens des Gesetzgebers als Ablehnung einer Berechtigung setzt jedoch voraus, dass der Interpret zuvor den gesetzgeberischen Normzweck und die Systematik des Regelungswerks erforscht.26 Der Blick in die Gesetzesmaterialien des BPersVG zeigt, dass die Anfügung des Absatzes 2 in § 40 BPersVG einzig von dem Zweck bestimmt war: „soll die Arbeit der Gewerkschaftsbeauftragten erleichtert werden.“27 Bei der 1973 von der sozialliberalen Koalition betriebenen Reform des Personalvertretungsgesetzes ging es darum, das Zugangsrecht der Gewerkschaften abzusichern, so wie es bereits 1972 für die Betriebsverfassung durchgesetzt worden war. Auch die Systematik der Regelung spricht gegen ein beredtes Schweigen zulasten anderer Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen teilzunehmen. Das räumt mittelbar das Schrifttum ein, obwohl es ein Einsichtsrecht der SBV ablehnt. Für das vom Gesetzgeber „verschwiegene“ Einsichtsrecht der Personalratsmitglieder wird nämlich angeführt, der Gesetzgeber habe nur „die ausdrückliche Klarstellung“ versäumt. Diese ergebe sich jedoch „nach allgemeiner Ansicht“ entsprechend § 34 Abs. 3 BetrVG.28 Dort heißt es: „Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.“ Warum der 1973 erstellte Gesetzentwurf zu § 40 BPersVG die Übernahme dieser ein Jahr zuvor in das BetrVG aufgenommenen Regelung „versäumt“ hat, vermag die h. M. nicht zu erklären. Sie erweist sich als widersprüchlich. Sie räumt eine mit dem Umkehrschluss unvereinbare Regelungslücke ein, die sie jedoch nur partiell schließen will.
5.2Die übersehenen Vorschriften im Teil 3 des SGB IX
Das ablehnende Schrifttum blendet die besondere in § 178 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 und § 182 Abs. 1 und 2 SGB IX ausgestaltete Rechtsstellung der SBV vollständig aus. Das Gebot der engen Zusammenarbeit (§ 182 Abs. 1 SGB IX) verpflichtet, wie in § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ergänzend ausgeführt wird, Betriebs- und Personalrat die SBV bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Inklusionsaufgaben zu unterstützen. Daraus folgt eine Informationspflicht. Soweit in einer Niederschrift Verhandlungen dargestellt werden, die die Aufgaben des Betriebs- und Personalrats aus § 176 SGB IX berühren, schwerbehinderte Menschen einzugliedern und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten zu überwachen, muss die SBV darüber zur Herstellung der engen Zusammenarbeit unterrichtet werden. Dieses gilt vor allem, wenn die SBV verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen. Dazu ist der SBV ein Leserecht an der Sitzungsniederschrift einzuräumen oder ihr eine Abschrift auszuhändigen. Für diese Berechtigung der SBV spricht letztlich das in § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ihr unabhängig von der Sitzungsteilnahme eingeräumte Antragsrecht, Beschlüsse des Betriebs- und Personalrats auszusetzen. Die Ausübung des Antragsrechts setzt nämlich nach einhelliger Ansicht nicht die Teilnahme an der Sitzung voraus, in der der beanstandete Beschluss gefasst wurde.29 Der Gesetzgeber muss somit bei der Schaffung dieses Antragsrechts wie selbstverständlich davon ausgegangen sein, dass der Vorsitzende des Betriebs- oder Personalrats der SBV Kenntnis von jedem gefassten Beschluss verschafft, dessen Aussetzung die SBV beantragt kann. Das setzt jedoch die Übermittlung der Sitzungsniederschrift und in Betrieben/Dienstellen mit Digitalisierung der Tätigkeit der Interessenvertretungen ein Leserecht voraus. Was für die Bundesregelung gilt, trifft auch auf die Vorschriften in den Ländern zu, die keinen Anspruch auf Einsicht vorsehen.
5.3Gebot der Richtigkeitskontrolle
Stellen und Personen, denen das Gesetz ein Teilnahme- und Beratungsrecht einräumt, müssen auch Kenntnis von dem Inhalt jeder ihre Teilnahme betreffenden Niederschrift erhalten. Das erfordert der Grundsatz der Richtigkeitskontrolle, der allgemein anerkannt ist.30 Den Teilnehmern soll die Möglichkeit eröffnet sein, Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift vorbringen zu können, sei es dass ihre Anwesenheitsdauer oder ihr Redebeitrag falsch dargestellt worden ist. Die Erforderlichkeit einer Richtigkeitskontrolle hat auch die Rechtsprechung anerkannt. So hat das VG Düsseldorf bereits 1999 entschieden, wenn in einer Niederschrift über die Teilnahme einer Person an einer Sitzung Aussagen getroffen werden, müsse dieser davon Kenntnis und Gelegenheit zur Richtigstellung gegeben werden.31
5.4Recht auf Kopie bei Nichtteilnahme
Soweit in einer Niederschrift Verhandlungen dargestellt werden, die die Aufgaben vom Betriebs- und Personalrat aus § 176 SGB IX berühren, schwerbehinderte Menschen einzugliedern und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten zu überwachen, muss die SBV darüber unterrichtet werden. Das folgt aus dem Gebot zur engen Zusammenarbeit (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Dieses gilt vor allem, wenn die SBV verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen. Dazu ist der SBV bei elektronischer Protokollführung ein Leserecht einzuräumen oder ihr eine Abschrift der auf Papier verfassten Niederschrift auszuhändigen. Für diese Berechtigung der SBV spricht das in § 178 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ihr unabhängig von der Sitzungsteilnahme eingeräumte Antragsrecht, Beschlüsse des Betriebs- und Personalrats auszusetzen. Die Ausübung des Antragsrechts setzt nämlich nach einhelliger Ansicht nicht die Teilnahme an der Sitzung voraus, in der der beanstandete Beschluss gefasst wurde.32 Der Gesetzgeber muss somit bei der Schaffung dieses Antragsrechts wie selbstverständlich davon ausgegangen sein, dass der Vorsitzende des Betriebs- oder Personalrats der SBV Kenntnis von jedem gefassten Beschluss verschafft, dessen Aussetzung die SBV beantragen kann.
5.5Unionsrecht auf Kopie der Niederschrift
Seit Wirksamwerden der DS-GVO am 28.5.2018 hat die Richtigkeitskontrolle eine besondere und vorrangige unionsrechtliche Ausprägung erhalten. Bei den Niederschriften über die Anwesenheit, über Redebeiträge und über Anträge der namentlich aufgeführten Mitglieder der SBV werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Verarbeitung fällt in den durch Art. 2 DS-GVO definierten sachlichen Anwendungsbereich der VO, weil heute derartige Niederschriften auf einem Rechner geschrieben und in einem Dateisystem gespeichert werden. Die VO findet nach § 2 Abs. 2 DS-GVO auch Anwendung, weil eine Kompetenz der EU gegeben ist. Hier ist die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext für die Niederschrift als Teil der Geschäftsführung der Beschäftigtenvertretungen nach Art. 88 DS-GVO einschlägig.33 Nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO hat daher der Verantwortliche den betroffenen Personen unentgeltlich eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Niederschrift sind der Betriebs- bzw. der Personalrat; denn diese sind nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die Stellen, die bei der Niederschrift über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung allein entscheiden.
6.Ausblick
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat am 6.7.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BPersVG vorgelegt.34 Dort ist die bislang in § 41 enthaltene Regelung trotz ihrer Mängel im Wesentlichen unverändert geblieben. Sie ist nur nach § 43 verschoben worden und führt „klarstellend“35 die Möglichkeit ein, Einwendungen gegen die Niederschrift auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, zu erheben. Das ist unzureichend. Dieser Beitrag könnte und sollte Anlass zur Änderung geben. Die in der Praxis immer wieder umstrittenen Fragen der Einsichtnahme und Aushändigung von Niederschriften müssen im Gesetzestext lesbare Antworten erhalten. Diese haben auch die Aufgaben und die Rechtstellung der SBV stärker zu berücksichtigen und den Anforderungen des Unionsrechts zu genügen.