Am 22.7.2022 hat das BZSt seine Einzelweisung vom 30.6.2022 zusammen mit der neuen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG 2022) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt findet sich inzwischen in Heft 13 (BStBl. 2022 I S. 1010 ff.). Die neue DA-KG ersetzt seine Vorgängerin aus dem letzten Jahr. Sie ist zunächst für Zeiträume ab 1.1.2022 anzuwenden und spiegelt insofern die für das steuerliche Kindergeld maßgeblichen Vorschriften wider. Die DA-KG 2022 ist zudem für den davor liegenden Zeitraum der allgemeinen (vierjährigen) Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO, also die Jahre 2018 bis 2021, maßgeblich. Mit der Weisung vom 30.6.2022 werden zwei Einzelweisungen aufgehoben: Weisung vom 25. September 2020, BStBl I S. 959 (Unterschriftenersatz bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG im elektronischen Antragsverfahren – nunmehr unmittelbar in A 25.1 Abs. 3 DA-KG 2022 aufgenommen), Weisung vom 17. September 2021, BStBl I S. 1598, mit der die DA-KG 2021 erlassen wurde. Nachfolgend gehen die Autoren des Kindergeldkommentars auf wesentliche sich aus der Neufassung ergebende inhaltliche Änderungen ein, die in den Kapiteln O – Organisation, A – Anspruchsvoraussetzungen und V – Verfahrensvorschriften erfolgt sind.
Weiterlesen...Am 16. August 2022 hat die neue Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman den Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle für 2021 vorgestellt. Die Diskriminierungsfälle in Deutschland spielen sich weiterhin auf hohem Niveau ab.
Weiterlesen...Gerade in Zeiten aufgeregter Berichterstattungen in den Medien, ist es immer besser klar zu kommunizieren, mit welcher Absicht etwas beschlossen wird bzw. in Planung ist, damit für ausufernde Spekulationen und Mutmaßungen kein Raum entsteht. So wäre die mediale Berichterstattung – ganz zu schweigen von Parteipolitisch geprägten Meinungsäußerungen - über die durch den Bundesfinanzminister letzte Woche bekannt gemachten Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz sicher unaufgeregter erfolgt, wenn der Grund der Gesetzesinitiative von Seiten der Finanzverwaltung deutlich hervorgehoben worden wäre.
Weiterlesen...Phantome haben etwas mystisches. Mir gefallen Phantome. Phantome begleiten mich schon mein ganzes Leben. Das erste Phantom, an das ich mich erinnern kann, war „Phantomias“. Phantomias ist Dagobert Duck, verkleidet als maskierter Held und Rächer aus Entenhausen. Natürlich auch das Phantom der Oper, für meine klassische Seite. Mehr begeistert hat mich aber Marek Mintal. Marek Mintal war slowakischer Fußballprofi u.a. beim 1. FC Nürnberg. Er war Stürmer, tauchte häufig ganz plötzlich und unentdeckt im Strafraum auf, schoss so viele Tore und wurde als Spitznamen „Phantom“ genannt. Phantom hieß auch ein Titel aus der Krimireihe „Tatort“ des Kölner Ermittler-Teams Ballauf und Schenk. Was ich beides noch nicht hatte und auch höchstens eins davon brauche: Phantomschmerzen und den Rolls-Royce-Phantom. Am häufigsten in meiner Arbeit als Rechtsanwalt habe ich jedoch mit Phantom-Shares zu tun.
Weiterlesen...Es ist immer wieder schön, Selbstverständlichkeiten zu hinterfragen und nachzuforschen, wie alles begann. Das gilt auch für die Geschichte des Urlaubs!
Weiterlesen...Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.
Weiterlesen...Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Arbeitgeber kann diese Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im Monat September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ soll hierdurch bewusst kurzgehalten werden.
Weiterlesen...Der Bayerische Landtag hat am 20.7.2022 das Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerisches Digitalgesetz – BayDiG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 29.07.2022 verkündet (GVBl. S. 374) und ist grundsätzlich am 1.8.2022 in Kraft getreten. Im „Allgemeinen Teil“ des Gesetzes werden u.a. Digitalisierungsziele und -aufgaben des Freistaats Bayern definiert sowie wesentliche digitale Rechte gesetzlich verankert. Diese allgemeinen Bestimmungen werden in Teil 2 „Digitale Verwaltung“ (Art. 16 ff.), Teil 3 „IT-Sicherheit“ (Art. 41 ff.), Teil 4 „Organisation“ (Art. 50 ff.) sowie Teil 5 „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ (Art. 56 ff.) des Gesetzes konkretisiert. Mit dem Bayerischen Digitalgesetz werden u.a. die digitale Zustellung von Verwaltungsakten über Portale ermöglicht (Art. 25 BayDiG), die ELSTER-Zertifikate als Identifizierungslösung und Schriftformersatz zugelassen (v.a. Art. 31 BayDiG) und die rechtlichen Hürden für die Inanspruchnahme der Experimentierklausel abgesenkt (Art. 56 BayDiG). Daneben wird mit der „eKom.Unit Bayern“ (eKom Bayern) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen, die vom Freistaat Bayern sowie den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken getragen wird (Art. 52 BayDiG). Wesentliche Aufgabe dieser eKom Bayern ist es, eine rechtssichere Nachnutzung von Online-Verwaltungsleistungen zu ermöglichen, die von anderen Ländern nach dem „Einer für Alle“-Prinzip („EfA-Leistungen“) bereitgestellt werden (Art. 53 BayDiG). Bei der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren (Bereitstellen von Online-Anträgen etc.) hält das Bayerische Digitalgesetz bis Ende 2023 an der bereits nach dem Bayerischen E-Government-Gesetz (BayEGovG) bestehenden Rechtslage fest, geeignete Verfahren dem Bürger gegenüber digital anzubieten, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist (Art. 19 Abs. 1 BayDiG). Ab 1.1.2024 werden die Behörden verpflichtet, geeignete Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten; in Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises gilt eine entsprechende „Soll-Verpflichtung“ (Art. 57b i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayDiG). Nach der Gesetzesbegründung dienen diese Änderungen „in erster Linie der Klarstellung der ohnehin bereits nach Art. 6 Abs. 1 BayEGovG bestehenden Behördenpflichten“. Die Zweckmäßigkeit einer auch digitalen Bereitstellung von Verwaltungsverfahren dürfte – so die Gesetzesbegründung weiter – selten zu verneinen sein. Auch der allgemeine Wirtschaftlichkeitsvorbehalt könne „angesichts der Fortschritte der Digitalisierung, der aktiven Fördermaßnahmen des Freistaates Bayern und der im Gesetz neu verankerten Unterstützungsmaßnahmen des Freistaates Bayern weitgehend ins Leere laufen“ (LT-Drs. 18/19572, S. 101). Das Bayerische Digitalgesetz ist abrufbar unter:https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDiG.Klaus Geiger,Referent für Finanzen, Organisation und digitale Verwaltung beim Bayerischen Landkreistag, München
Weiterlesen...Ende Juli 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Internetseite den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 online gestellt1. Rein steuerrechtlich betrachtet enthält der Referentenentwurf des JStG 2022 wie üblich in erster Linie Reaktionen auf EuGH-, BVerfG- und BFH-Rechtsprechung sowie gesetzliche Anpassungen die sich aus dem Koalitionsvertrag herleiten. Auf die Lohnsteuer reduziert halten sich die relevanten Anpassungen jedoch im überschaubaren Rahmen.
Weiterlesen...Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München hat sich mit dem Urteil vom 03.12.2022 – M 5 K 20.2960 in einem Fall entschieden, dass besondere dienstliche Gründe vorliegen können, die ein Absehen von der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen bei der Besetzung eines Dienstpostens rechtfertigen.
Weiterlesen...Dieser Blog informiert Sie über die wesentlichen Neuerungen im Nachweisgesetz, die zum 1. August 2022 in Kraft getreten sind.
Weiterlesen...Wir informieren Sie in dieser Ausgabe über die HPVG-Novelle, ein neues Urteil zum Schutzbereich des § 64 HPVG und den aktuellen Stand im Tarifrecht.I. Aktuelles aus der Gesetzgebung Novellierung des HPVG geplant Verlängerter Übertragungszeitraum für Erholungsurlaub (Beamte) Referentenentwurf zur Errichtung des Landesgesundheitsamtes vorgelegt II. Aktuelles aus der Rechtsprechung VG Wiesbaden: Berücksichtigung von gesundheitlichen Belangen bei einer Versetzung/Schutzbereich des § 64 HPVG III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen Tarifverträge veröffentlicht IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten I. Aktuelles aus der Gesetzgebung 1. Novellierung des HPVG geplant Mitte Juli 2022 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den Entwurf für ein neues, novelliertes HPVG versandt. Es basiert auf einer entsprechenden Beschlussfassung des Kabinetts. Damit soll die bereits im Koalitionsvertrag von CDU & Bündnis90/Die Grünen verankerte Absicht, in Abstimmung mit den Gewerkschaften eine Novelle zu erarbeiten, umgesetzt werden. Die Gewerkschaften haben nun Zeit für eine Stellungnahme bis zum 16.9.2022. Danach erfolgt dann üblicherweise der zweite „Durchgang“ im Kabinett und die anschließende Zuleitung an den Landtag. Vor dem Hintergrund dieser Zeitläufe ist mit einem Inkrafttreten vermutlich frühestens Anfang/Mitte 2023 zu rechnen. Danach muss dann noch die Veröffentlichung einer neuen Wahlordnung zum HPVG erfolgen. Aus Platzgründen können wir an dieser Stelle nicht auf alle Details eingehen, von daher nachstehend lediglich einige Schwerpunkte: A. Das HPVG wird im Interesse der Anwenderfreundlichkeit umfassend neu strukturiert sowie sprachlich und redaktionell überarbeitet. Es wird neu veröffentlicht und ersetzt damit die 1988er Fassung mit allen danach erfolgten Änderungen. Dies beinhaltet: eine übersichtlichere Gliederung des Gesetzes und Einfügung von Paragrafenüberschriften; bislang hatten nur wenige Paragrafen eine amtliche Überschrift, das Vorziehen grundsätzlicher Regelungen an den Anfang des Gesetzes (z. B. Grundsätze der Zusammenarbeit, Stellung der Gewerkschaften, Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Schweigepflicht), die sprachliche Modernisierung und Rechtsbereinigung sowie die geschlechterneutrale Formulierung des Gesetzes, eine Neugliederung der Regelungen betr. die Einigungsstelle sowie der Beteiligungstatbestände. Einige redaktionelle/sachliche Korrekturen werden vorgenommen. So entfällt z. B. die Sonderregelung für die Frankfurter Städelschule, weil diese mittlerweile Teil der hessischen Hochschullandschaft ist. Im Bereich der Sondervorschriften für die Universitätskliniken werden Passagen gestrichen, die durch Zeitablauf erledigt sind. B. Der Kreis der Wahlberechtigten wird zeitgemäß angepasst und die Wahlvorschriften werden entsprechend fortentwickelt. Dazu zählen insbesondere die Streichung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht zum Personalrat (bisher 18. Lebensjahr), die Streichung des Mindestalters für das passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (bisher 16. Lebensjahr), die Verlängerung des für das aktive Wahlrecht unschädlichen Zeitraums einer Beurlaubung von sechs Monaten auf ein Jahr und die Ausdehnung auf alle Arten von Beurlaubungen sowie die entsprechende Übertragung auf das passive Wahlrecht und das Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat, der Ausschluss des Wahlrechts für die Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat mit Eintritt in die Freistellungsphase. Dies entspricht der Rechtsprechung, der Ausschluss des Verlusts des Wahlrechts bei Abordnung und Zuweisung, wenn die Rückkehr an die Dienststelle innerhalb eines Jahres feststeht, die Klarstellung, dass die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen – und erstmalige Wahlen nach dem neuen HPVG – im Mai 2024 stattfinden. Damit wird auch die Streitfrage geklärt, ob die nach den von Mai 2020 auf den Mai 2021 wegen der Corona-Pandemie verschobenen regelmäßigen Personalratswahlen folgenden Wahlen im Mai 2024 oder im Mai 2025 stattzufinden haben – es wird der Mai 2024 sein, die Festlegung eines Stichtags für Beginn und Ende der Amtszeit der regelmäßig gewählten Personalräte (1. Juni) und die übergangsweise Wahrnehmung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat bis zur Neukonstituierung, die Regelung der wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands im Gesetz, eine Soll-Regelung zur Benennung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands, die Zulassung eines vereinfachten Wahlverfahrens bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung. C. Die Rechtsstellung und die Arbeitsbedingungen des Personalrats werden verbessert durch das Zulassen elektronischer Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalrat, Personalrat und Beschäftigten (Nutzung der üblichen Informations- und Kommunikationssysteme) sowie innerhalb des Personalrats (Teilnahme an Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz), die Klarstellung, dass zum Geschäftsbedarf des Personalrats auch Informations- und Kommunikationstechnik im zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang gehört, die Aufnahme einer allgemeinen Regelung zur Einhaltung des Datenschutzes durch die Personalvertretungen (neuer, eigener Paragraf), den Ausschluss von Zuweisung und Personalgestellung von Personalratsmitgliedern gegen ihren Willen, die Erweiterung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats um die Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie die Anregung von Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, die ausdrückliche Regelung, dass die Dienststelle die mit dem Personalrat abgestimmten Maßnahmen durchführt und der Personalrat nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen darf. D. Die Informations- und Teilhaberechte des Personalrats werden fortentwickelt und verbessert durch eine Soll-Regelung zur möglichst frühzeitigen Unterrichtung des Personalrats im Rahmen der Monatsgespräche über beabsichtigte Maßnahmen zur Verwaltungsmodernisierung und zur Digitalisierung sowie über beabsichtigte Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ein Mitbestimmungsrecht über Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements, ein Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung eines Antrags nach §§ 64a und 64b HBG (Familienpflegezeit und Pflegezeit), ein Mitbestimmungsrecht bei Stufenzuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist. Ein vergleichbares Recht wird jedoch im Bereich der personellen Maßnahmen bei Beamtinnen und Beamten nicht vorgesehen, ein Mitbestimmungsrecht bei Personalgestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung von Kurzarbeit, ein Mitbestimmungsrecht bei Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle/Mobilem Arbeiten. 2. Verlängerter Übertragungszeitraum für den Erholungsurlaub (Beamte) Die Hessische Landesregierung hat eine Verordnung zur Verlängerung der Übertragung nicht genommenen Erholungsurlaubs erlassen. Üblicherweise ist es so, dass Urlaub, der nicht innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten wurde, verfällt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HUrlVO). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 2 Abs. 1 HUrlVO). Nun wurde entschieden, dass Erholungsurlaub aus dem Jahre 2021, „der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht gewährt werden konnte, mit Ablauf des 31.3.2023“ verfällt. Ohne diese Regelung hätte also dieser Urlaub aus dem Jahre 2021 spätestens am 30.9.2022 angetreten (nicht genommen) sein müssen. Andernfalls wäre er verfallen. Diese Frist wird durch die Verordnung um 6 Monate verlängert. Der Resturlaub des Jahres 2021, der wegen der Corona-Pandemie nicht genommen werden konnte, muss also jetzt spätestens am 31.3.2023 angetreten werden. Der Sachzusammenhang zwischen Pandemie und nicht genommenem Urlaub ist zu beachten. Alle anderen Gründe fallen nicht unter diese Regelung. VO zur Fristverlängerung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2021 v. 27.6.2022, GVBl. 2022, S. 393. 3. Referentenentwurf zur Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vorgelegt Am 20.7.2022 hat das Hessische Sozialministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege“ an verschiedene Stellen und Organisationen zur Stellungnahme verschickt. Der Zeitraum für eine Stellungnahme beträgt rund 7 Tage (!). Damit soll der bereits vor einiger Zeit verkündete Plan, die Kompetenzen im Gesundheitsbereich, natürlich insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, zu bündeln, umgesetzt werden. Anders als ursprünglich gedacht, soll es sich nicht um eine „virtuelle“ Behörde handeln, bei der die vorhandenen Personen bleiben, wo sie sind, sondern das Amt wird eine Dienstsitz haben: Das neue Landesamt soll sich zusammensetzen aus dem bisherigen Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, einigen jetzigen Dezernaten des RP Darmstadt sowie ebenfalls einigen Fachbereichen aus dem Bereich des RP Gießen. Das Amt soll seinen Sitz in Darmstadt mit Außenstellen in Frankfurt a. M., Gießen und Dillenburg haben. Weitere Außenstellen können errichtet werden. Die tangierten Beschäftigten aus den genannten Bereichen sollen mit Wirkung zum 1.1.2023 zum neuen Landesamt versetzt werden. Es sollen etliche redaktionelle Folgeänderung in unterschiedlichen Gesetzen vorgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin bzw. des Leiters des neuen Landesamtes soll nach B 5 HBesO A, die der stellv. Leitung nach B 3 HBesO A erfolgen (Art. 13 des Referentenentwurfes). Alle Neuregelungen sollen mit Wirkung zum 1.1.2023 in Kraft treten (Art. 14 des Referentenentwurfs). Das bedeutet, dass die parlamentarischen Beratungen nach den Sommerferien beginnen werden. II. Aktuelles aus der Rechtsprechung VG Wiesbaden: Berücksichtigung gesundheitlicher Belange bei Versetzungen/Schutzbereich des § 64 HPVG Im Falle einer behördlichen Umstrukturierungsmaßnahme (Fusion zweier Finanzämter), von der der Leiter eines der beiden bisherigen eigenständigen Ämter betroffen war, der zudem Mitglied des Bezirkspersonalrats ist, hat das VG Wiesbaden entschieden: Behördliche Umstrukturierungsmaßnahmen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie können nur auf Willkür oder Sachwidrigkeit hin überprüft werden. Ob die „beste“ Lösung gefunden wurde, ist gerichtlich nicht überprüfbar. Auch Personalmaßnahmen im Vorfeld einer Zusammenlegung von Behörden fallen unter die Privilegien des § 64 Abs. 2 Sa 1, 2. Halbs. HPVG. Gesundheitliche Gründe, die gegen eine Versetzung sprechen können, sind glaubhaft zu machen. Mit dieser Entscheidung lehnte das Gericht den Antrag des Betroffenen ab, die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes mit dem Ziel der Versetzung wieder herzustellen. Der Betroffene war Leiter eines der beiden aufzulösenden Ämter. Als Rechtsgrundlage der Versetzung gilt § 26 Abs. 1 Satz 1, 2 HBG. Das Gericht sah in der Verfügung weder hinsichtlich des Verfahrens noch der materiellen Gründe einen Rechtsverstoß. Auch greife der Schutzauftrag des § 64 HPVG praktisch nicht, weil die Versetzung aus Anlass der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen erfolge. Das gilt auch dann, wenn die Versetzung des Betroffenen, wie in diesem Fall mit Wirkung zum 1.5.2022 erfolgen sollte, die eigentliche Verschmelzung aber erst für den 1.10.2022 vorgesehen war. Auch diese (vorzeitige) Versetzung ist hinsichtlich ihrer Wirksamkeit an den Kriterien des § 64 HPVG zu messen und wurde im entschiedenen Fall nicht beanstandet. VG Wiesbaden v. 30.6.2022 – 3 L 487/22.WI - III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen Tarifverträge veröffentlicht Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen und des Unterschriftsverfahrens wurden nunmehr die Tarifverträge mit dem Land Hessen auf der Grundlage der Tarifeinigung vom Oktober 2021 veröffentlicht. Es handelt sich, von Ausnahmen abgesehen, um die jeweiligen Änderungstarifverträge, nicht jedoch um die (neuen) durchgeschriebenen, konsolidierten Fassungen. Ausnahmen bilden die neuen Tarifverträge wie z. B. die Entgeltordnung für die Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis(TV EGO-L H), der Digitalisierungstarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen (DigiTV-H) sowie der Rahmentarifvertrag zum mobilen Arbeiten (TV Rahmenbedingungen mobiles Arbeiten Hessen). Da es sich um Neufassungen handelt, sind diese vollständig veröffentlicht. StAnz. 2022, S. 790 ff. Anmerkung des Verlages: Wir werden im Rahmen 426. AL im Oktober 2022 die aktuellen Fassungen der jeweiligen Tarifverträge ausliefern. IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten August 2022:423. Aktualisierung Gesamtausgabe =115. Aktualisierung Teilausgabe I§ 111 HPVG September 2022:424. Aktualisierung Gesamtausgabe =211. Aktualisierung Teilausgabe IV= 33. Aktualisierung BeamtStG§§ 4, 5, 6, 8, 30, 34 BeamtStG425. Aktualisierung Gesamtausgabe =116. Aktualisierung Teilausgabe I§§ 55, 60, 76, 99, 100, 101 HPVGSGB IX Oktober 2022:426. Aktualisierung Gesamtausgabe=TarifrechtAktuelle Tarifverträge
Weiterlesen...Zwei Mitarbeiter wollen zur selben Zeit in den Urlaub, aber nur einer kann gehen – eine undankbare Situation für Arbeitgeber, die einen der beiden Urlaubswünsche ablehnen müssen.
Weiterlesen...Dass ein Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis) für Personen, die dauerhaft im Ausland wohnen und nicht in Deutschland gemeldet sind („Auslandsdeutsche“) durch eine unzuständige Pass- oder Ausweisbehörde ausgestellt werden kann, ist den meisten von Ihnen vertraut. Doch eine Frage, die in letzter Zeit vermehrt an uns gerichtet wurde, lautet: Kann auch eine Person, die in Deutschland gemeldet ist, ein Ausweisdokument von einer unzuständigen Pass- oder Ausweisbehörde beantragen? Lesen Sie in diesem Newsletter, weshalb diese Anfragen gerade zunehmen und warum Sie als unzuständige Pass- oder Ausweisbehörde hier tatsächlich gefragt sind.
Weiterlesen...Mit Einführung einer weiteren, zeitlich begrenzten, Steuerbefreiungsvorschrift ebnet die Bundesregierung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz den Weg zur Auszahlung eines steuerfreien Pflegebonus1. Korrespondiert wird diese Regelung durch das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (sog. Pflegebonusgesetz)2. Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten durch das Pflegebonusgesetz eine einmalige, nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Sonderleistung von bis zu 550 EUR, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Rein steuerlich betrachtet haben Arbeitgeber im Kranken- und Pflegebereich nunmehr die Möglichkeit bis zu 4.500 Euro in Form einer Bar- oder Sachleistung steuerfrei an jeden ihrer Beschäftigten auszuzahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Die zunächst beabsichtigte Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur gelten soll, wenn die Zahlung des Pflegebonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, wurde gestrichen. Insofern sind nunmehr auch dahingehende (ggfs. zusätzliche) freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder Leistungen aufgrund eines Tarifvertrags bis zur Höchstgrenze von 4.500 EUR steuerfrei. Nach dem Auslaufen der steuerfreien Corona-Prämie „für alle“ zum 31. März 2022, folgt also nun ein von der Tätigkeit in einem bestimmten Bereich abhängiger, steuerfreier Pflegebonus. Der neue Pflegebonus gilt unabhängig von der steuerfreien Corona-Prämie. Es erfolgte keine Verrechnung!
Weiterlesen...Neulich in München gegen Abend. Einige meiner Nachbarn haben Hunger und keine Lust zu kochen. Sie lassen sich Essen liefern. Pizza, Pasta, Burger, Salate, Sushi, Hendl, Chicken-Curry. Die Lieferdienste kommen mit dem Fahrrad, mit Elektrorollern oder mit Lieferwagen, auf denen der Lieferdienst groß mit Reklame benannt und beworben wird. Zum Teil auch mit Autos. Häufig handelt es sich dabei um ältere und kleinere Privatfahrzeuge. Neulich abends ist mir aber etwas eher Ungewöhnliches aufgefallen: Pizza wurde in der Warmhaltetasche in einem nagelneuen Audi A6 geliefert. Beim zweiten Blick habe ich anhand des KFZ-Kennzeichens und der Kennzeichenhalterung eindeutig erkannt, dass es sich auch um einen Dienstwagen handelt. Der Dienstwagen gehörte aber zu einem Unternehmen, das nichts mit dem Lieferdienst zu tun hat.
Weiterlesen...Die Grundlage aller beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur das von der Verfassung vorgegebene Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG). Anders ausgedrückt. Der Beste muss ausgewählt werden. Keine Einigkeit besteht jedoch darüber, wie dieser Beste ermittelt werden soll.
Weiterlesen...Eine neue Studie gibt Einblicke in die Nutzung von Arbeitszeugnissen in der Praxis des öffentlichen Sektors. Zudem wurde empirisch geprüft, ob Linienführungskräfte Arbeitszeugnisse richtig interpretieren.
Weiterlesen...Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder geringfügig beschäftigt sind („Minijobber“), von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen I bis V als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt; dies gilt auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld).
Weiterlesen...Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, das Stichwort „Fahrtkostenzuschüsse“).
Weiterlesen...Bei 0°C gefriert Wasser zu Eis. Bei 100°C liegt der Siedepunkt des Wassers bei Normaldruck. Doch was liegt dazwischen? Die perfekte Trinktemperatur für ein Bier liegt bei 7°C. 8 bis 10°C benötigen Olivenbäume auch im Winter, um nicht zu erfrieren. Eine tropische Nacht liegt vor, wenn in Zentraleuropa die niedrigste nächtliche Lufttemperatur in zwei Metern Höhe nicht unter 20°C fällt. Ein offizieller Sommertag ist mindestens 25°C warm. Fein- oder Wollwäsche wird mit 30°C gewaschen. Und diese Woche werden örtlich in Deutschland 40°C erwartet.
Weiterlesen...„Was ist der Unterschied zwischen der Schweiz und Deutschland?“ Antwort: „Deutschland hat glückliche Politiker und ein unglückliches Volk! Die Schweiz hat ein glückliches Volk und unglückliche Politiker!“
Weiterlesen...Väternetzwerke, Väter in der/in meiner Institution, Väter im gesellschaftlichen Umfeld, die Konferenz der LFR NRW (Landesfrauenräte)
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