Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

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Newsletter, Ausgabe März 2021:

Mit Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18, das am 25.02.2021 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht wurde (https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110023/, aufgerufen am 06.03.2021), hat der BFH entschieden, dass ein „Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, (…) nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen (ist), wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.“

Zur Begründung führt der BFH aus, dass Fälle, in denen ein Kind aus Gesundheitsgründen dauerhaft gehindert sei, eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und deshalb unterhaltsberechtigt sei, durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzlich typisiert würden. Hiernach sei ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei. Der Begriff der Behinderung orientiere sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach seien Menschen behindert, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hätten, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern könnten. Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung sei damit, dass eine Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauere. Sei das Ende einer der in § 2 Abs. 1 SGB IX aufgezählten Beeinträchtigungen, die ein Kind daran hindere, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, nicht absehbar, so seien in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitlicher Hinsicht erfüllt. In diesen Fällen reiche eine allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung gerichtet sei, für eine Berücksichtigung beim Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. c) nicht aus.

Bei Behinderungen dieser Art sind daher ausschließlich die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu prüfen.


Thorsten Weinhold

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