Datenschutz und Steuergeheimnis im Kindergeldrecht

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Newsletter 1/2018: Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung der EU in Kraft. Was dies im Hinblick auf das Steuergeheimnis im Kindergeldrecht bedeutet lesen Sie in unserem Newsletter. In diesem Newsletter finden außerdem die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Ende des Kindergeldanspruchs bei durch Rechtsvorschrift festgelegtem Ausbildungsende.

 

 

1. Die Datenschutz-Grundverordnung der EU und das Steuergeheimnis im Kindergeldrecht


Das Europäische Parlament und der Rat haben am 27. April 2016 die Verordnung (EU) 2016/679 „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ erlassen. Diese Verordnung tritt in allen EU-Staaten am 25. Mai 2018 in Kraft.


In 173 Erwägungsgründen gibt die EU mit, was sie zu dieser Verordnung bewogen hat und welche Ziele sie damit verfolgt. Laut Wikipedia sollen die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.


Nun ist die Datenschutz-Grundverordnung ein Regelwerk, welches mit seinen 99 Artikeln u. a. in nahezu sämtliche staatliche Bereiche hineinwirkt. Deshalb werden die Mitarbeiter der Familienkassen dieser Thematik nicht allein wegen des steuerlichen Kindergeldes begegnen. Jede Behörde wird sich auf die Verordnung einstellen müssen.


Richtlinien der EU sind in nationales Recht umzusetzen, Verordnungen der EU stellen in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht dar. Der nationalen Gesetzgeber selbst kann (nur) im Rahmen bestimmter Grenzen bestimmte Gesichtspunkte näher regeln. Der deutsche Gesetzgeber hat u. a. mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGB.2017 I S. 2541) auch die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) zum Steuergeheimnis umfangreich erweitert. Diese Gesetzesänderungen treten zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 in Kraft.


Soweit es die Anwendung des Kindergeldrechts angeht, ist davon der Datenschutz und als Teilbereich dessen das Steuergeheimnis besonders betroffen.


Der AO-Weisungsgeber, das BMF, hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Datum vom 12. Januar 2018 drei BMF-Schreiben erlassen. Darin wird für alle Finanzbehörden (also auch für die Familienkassen) die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung und der geänderten AO zum Steuergeheimnis näher festgelegt. Es geht um diese Themenbereiche:


Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018,


Steuergeheimnis; Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern, und


Anwendungsschreiben zur Abgabenordnung (AEAO); Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung (u .a) mit Wirkung ab 25. Mai 2018.


Der Verlag wird Ihnen die beiden zuerst aufgeführten BMF-Schreiben mit der nächsten Aktualisierung ausliefern. Mit dem dritten BMF-Schreiben wird der AEAO zu § 30 (Steuergeheimnis) geändert. Den geänderten AEAO erhalten Sie ebenfalls zeitnah.

 

Wolfgang Stahl


 

2. Ende des Kindergeldanspruchs bei durch Rechtsvorschrift festgelegtem Ausbildungsende


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.09.2017, III R 19/16, BFH/NV 2018, 377, entschieden, dass eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit endet, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.


Dem entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Tochter der Kläger die Abschlussprüfung einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin im Juli 2015 erfolgreich absolviert und die Familienkasse daraufhin ab August 2015 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben hatte.


Da die am 01.09.2012 begonnene Ausbildung nach der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift stets drei Jahre dauert, dauerte sie nach Auffassung des BFH trotz Bestehens der Abschlussprüfung bis 31.08.2015 fort und der Kindergeldanspruch bestand daher auch noch für den Monat August 2015.


Der Bundesfinanzhof hat damit gleichsam den Anwendungsbereich der DA-KG 15.10 Abs. 7 sinnvoll erweitert. Nach dieser Dienstanweisung sind Kinder in Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen bereits bisher unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Abschlussprüfung stets für drei Jahre beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, sofern nicht zuvor die Altersgrenze erreicht wird.

 

Thorsten Weinhold

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