Am 1. Mai 2018 ist die „Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes“ (kurz: Kindergelddaten-Abrufverordnung) in Kraft getreten. Die Verordnung ist im BGBl. 2018 Teil I S. 527 veröffentlicht.
Bezügestellen müssen Kenntnis darüber haben, ob für ein bestimmtes Kind ihres Beschäftigten oder Versorgungsempfängers Anspruch auf Kindergeld besteht. Denn an den Kindergeldanspruch sind familienbezogene Bezügebestandteile geknüpft (z. B. der Familienzuschlag nach §§ 39 und 40 Bundesbesoldungsgesetz). Die Offenbarung dieser nach § 30 AO an sich vom Steuergeheimnis geschützten Informationen ist aufgrund § 68 Abs. 4 Satz 1 EStG zulässig. Danach dürfen die Familienkassen den die Bezüge anweisenden Stellen im öffentlichen Dienst den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt übermitteln oder darüber Auskunft erteilen.
§ 68 Abs. 4 Satz 1 EStG sieht dafür neben dem „manuellen“ Auskunftsverfahren auch ein automatisiertes Abrufverfahren vor. Die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf zulässig ist, hat das Bundesministerium der Finanzen nun in der Kindergelddaten-Abrufverordnung festgelegt.
Abrufberechtigt sein können Mitarbeiter der die Bezüge anweisenden Stellen im öffentlichen Dienst. Diese Berechtigung beschränkt sich auf den für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt, soweit dieser zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich ist und Bestandteile dieser Bezüge davon abhängen, ob Kindergeld nach dem EStG zusteht. Die in § 1 der Kindergelddaten-Abrufverordnung gewählte Formulierung „den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt“ ist die gleiche wie in § 68 Abs. 4 Satz 1 EStG. Deshalb dürfen die Familienkassen nur die Daten weiterleiten, die hierunter fallen. Das ist in O 4.4 Satz 5 DA-KG mit folgenden Worten umschrieben: „Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt umfasst nur Angaben zur Festsetzungslage, jedoch weder den der Entscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt noch die steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten oder des Kindes.“
Das Verbot für Familienkassen, Informationen an Beihilfestellen weiterzugeben (vgl. O 4.4 Abs. 3 Satz 1 DA-KG), gilt fort. Deshalb besteht für Beihilfestellen keine Abrufmöglichkeit.
§ 5 der Kindergelddaten-Abrufverordnung verpflichtet die am Abrufverfahren beteiligten Bezügestellen wiederum dazu, der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird oder wenn ein solches neu begründet wird. Beide Fallgestaltungen stellen darauf ab, dass Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen besteht oder bestand. Damit soll sichergestellt werden, dass der Datenbestand der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit über die betreffenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zeitnah aktuell ist.
Dieses Abrufverfahren wird die Zusammenarbeit zwischen den Bezügestellen und den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit in Zukunft – noch ist es nicht produktiv – vereinfachen und verbessern. Seine Bedeutung steigt durch den Verzicht von Familienkassen auf ihre Zuständigkeit nach § 72 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG. Denn mit der damit verbundenen Verlagerung von Kindergeldfällen auf die Bundesagentur für Arbeit wächst auch die Zahl der Bezügestellen, die unter dem Dach ihres Dienstherrn keine Familienkasse mehr haben. Der kurze Dienstweg ist weggefallen.
Wolfgang Stahl
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Sehr geehrte Frau Zinnert,
herzlichen Dank für den Hinweis. Wir haben den richtigen Begriff „Bezügestellen“ im Beitrag eingefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Diergarten
Produktmanagerin Hüthig Jehle Rehm GmbH
Gemeint ist im vorletzten Absatz sicherlich "§ 5 KiGAbV verpflichtet die am Abrufverfahren beteiligten Bezügestellen...".