Sie wird in vielen Fällen als Richtlinie für die Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts der unterhaltspflichtigen Personen herangezogen. Die Bedarfssätze des Kinderunterhalts wurden entsprechend der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 (BGBl. I 2021, S. 5066) geringfügig angehoben. Hingegen bleiben die Selbstbehalte in unveränderter Höhe wie im Jahr 2021 bestehen.
Klaus Lange
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