Durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs wird § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um folgende Sätze 2 bis 4 ergänzt:
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt“
Eine entsprechende Regelung wird durch Artikel 4 des Gesetzentwurfs auch in § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) aufgenommen.
Bedeutsam hinsichtlich der Einmalbeträge ist zudem eine Regelung im Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus, das mit Artikel 5 des Gesetzentwurfs geändert wird und bestimmt, dass der Einmalbetrag bei Sozialleistungen nicht als Einkommen anzurechnen ist und Unterhaltsvorschussleistungen nicht mindert. Der Einmalbetrag ist auch nicht im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – zu berücksichtigen, gehört nicht zu dem Einkommen, das Grundlage einer pauschalisierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII ist oder der Kostenheranziehung zu stationären oder teilstationären Leistungen sowie vorläufigen Maßnahmen nach §§ 91 ff. SGB VIII zugrunde gelegt wird, und ist bei vollstationären Leistungen nicht als Kostenbeitrag zu zahlen. Zudem wird für die Kostenheranziehung zu stationären oder teilstationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe klargestellt, dass der Einmalbetrag nicht mit diesen Leistungen zweckidentisch und daher auch nicht unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist.
Wie es bereits bei Einführung des Kinderbonus 2020 der Fall war, ist auch Ziel dieses Gesetzes unter anderem „die aufgrund der Corona Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken.“ (Hier und im Folgenden zitiert nach der o. g. BT-Drs. 19/26544.)
Mit der einmaligen Erhöhung des Kindergeldes durch den Kinderbonus 2021 um 150 Euro „wird gezielt und kurzfristig ein zusätzlicher gesamtwirtschaftlicher Nachfrageimpuls insbesondere durch Familien mit geringerem bis mittlerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen.“
Die im Jahr 2020 geregelte Nichtanrechnung des Kindergeldes auf andere Ansprüche, wie oben dargestellt, wurde unter Berücksichtigung, dass in 2021 nur eine Einmalzahlung erfolgt, fortgeschrieben.
Im Zusammenhang mit seiner Zustimmung zum Gesetz hat der Bundesrat ergänzend unter anderem beschlossen, den Bundestag aufzufordern sicherzustellen, dass der Kinderbonus nicht gemäß § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sei. Auf diesem Wege komme der Kinderbonus auch bei den Alleinerziehenden, die keinen Unterhaltsvorschuss erhielten, in vollem Umfang an. Zudem werde der deutliche Mehraufwand bei den Beistandschaften in den Jugendämtern vermieden, der durch eine unterhaltsrechtliche Anrechnung entstehe.
Es wird im Gesetz unterschieden zwischen
Kindern, für die für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG) und
In Fällen der Nr. 1 wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag von 150 Euro erhöht.
In Fällen der Nr. 2 ist der Zeitpunkt der Auszahlung nicht festgelegt. Es empfiehlt sich indes eine Auszahlung zur Vermeidung einer Bevorteilung dieser Fälle nicht vor Mai 2021 vorzunehmen. Entsteht ein Kindergeldanspruch erst nach dem Monat Mai 2021 (z. B. aufgrund Geburt des Kindes oder erneuter Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG durch ein volljähriges Kind), sollte der Kinderbonus des Jahres 2021 im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kindergeldes ausgezahlt werden.
Wird das (laufende) Kindergeld nach § 74 Absatz 2 EStG an einen Sozialleistungsträger erstattet, müsste der Kinderbonus - gemessen an seinem Zweck - gleichwohl an die kindergeldberechtigte Person ausgezahlt werden. Dieser Auffassung war seinerzeit auch der Weisungsgeber für den Kinderbonus im Jahr 2020 gefolgt, vgl. Abschnitt II.5 der Weisung des BZSt vom 6.8.2020, BStBl. 2020 I S. 657).
Einzelheiten zur Auszahlung werden wiederum einer Einzelweisung nach Verkündung des Gesetzes vorbehalten bleiben.
Klarstellend wird in § 66 Abs. 1 Satz 4 EStG geregelt, „dass der Einmalbetrag im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung berücksichtigt wird. Dabei entscheidet das Finanzamt nach § 31 Satz 4 EStG von Amts wegen, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld einschließlich Kinderbonus 2021 bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind“ (Ausführungen der Gesetzesbegründung).
Thorsten Weinhold
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