Zunächst wurde in diesem Zusammenhang durch den BFH unter anderem aufgezeigt, wann – in Abgrenzung zur früheren Verwaltungsauffassung – eine Erstausbildung oder ein Erststudium noch nicht als abgeschlossen anzusehen sind und daher Folgeausbildungen (und gerade auch spätere Studiengänge) unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. Der Newsletter vom Juni 2015 hatte den seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung zusammenzufassen versucht.
Aber auch hinsichtlich bestehender Grenzen einer Erstausbildung hat der BFH bereits Stellung bezogen. Ermöglicht ein berufsqualifizierender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang die Ausübung des erlernten Berufs, ohne dass weitere – ggf. aufbauende – Ausbildungsmaßnahmen anschließen, so ist die Erstausbildung demnach als abgeschlossen anzusehen (BFH-Urteil vom 23.6.2015, III R 37/14, BStBl II, 1622). „Betriebsinterne“ Qualifizierungen beispielsweise eine übliche Einarbeitung oder ein Lehrgang für die konkret auszuübende Tätigkeit stellen keinen Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung dar (BFH-Urteil vom 16.9.2015, III 6/15, BFH/NV 2016, 122).
Mit seinem Urteil vom 04.02.2016, III R 14/15, BFH/NV, 1098, das im Bundessteuerblatt (BStBl) II veröffentlicht werden soll, vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BFH_Entscheidungen/bfh_entscheidungen.html, abgerufen am 31.07.2016, hat der BFH entschieden, dass, wenn ein zweiter „Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit (voraussetzt) oder (…) das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit (aufnimmt), die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, (…) regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung“ vorliegt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kind eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich durchlaufen und später ein Studium angetreten, das eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Das Kind arbeitete bis zum Beginn des Studiums und reduzierte sodann die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden.
Da Ausbildung und Studium „nicht notwendig eine Ausbildungseinheit“ darstellen würden, weil eine zwischenzeitliche Berufstätigkeit vorausgesetzt würde, sah der BFH das Studium nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung des Kindes an.
Anders stellt sich der Sachverhalt insbesondere dann dar, wenn ein Kind während einer Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsteilen nur wegen dieser Wartezeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aber anhand objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass die Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgesetzt werden soll.
Thorsten Weinhold
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