Im Newsletter Januar 2022 wurden die Entscheidungen des BVerfG vom 8.6.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), veröffentlicht am 18.8.2021, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Familienkassen ausführlich behandelt. In diesen Entscheidungen hatte das BVerfG ausdrücklich nur die Anwendung der in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinshöhe von 0,5% je Monat in Fällen des § 233a (Nachzahlungszinsen) ab dem Jahr 2019 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.
Bereits im BMF-Schreiben vom 17.9.2021 wurde darauf hingewiesen, dass sich durch diese Entscheidungen des BVerfG keinerlei Auswirkungen auf die – im Kindergeldrecht ausschließlich anzuwendenden Verzinsungstatbestände – der §§ 234 – 237 AO (Stundungs-, Aussetzungs-, Prozess- und Hinterziehungszinsen) ergeben, sprich: in diesen Fällen sind weiterhin Zinsen in Höhe von 0,5% je vollendetem Monat zu berechnen.
Nunmehr gibt es einen – auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums – veröffentlichten Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, mit dem der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG umsetzen will. Dort ist vorgesehen, dass
Danach bleibt der für die kindergeldrechtlichen Verzinsungstatbestände maßgebliche Zinssatz von 0,5% mtl. (§ 238 Abs. 1 AO) unverändert.
Klaus Lange
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