Ein konkreter Termin zum Inkrafttreten des Gesetzes ist noch nicht bekannt. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist – wie bei jedem Gesetzentwurf – abzuwarten.
Allgemeines zum Gesetzentwurf
Die Bundesregierung hat festgestellt, dass im Bereich des Kindergeldes seit mehreren Jahren die missbräuchliche Beantragung in organisierter Form zugenommen hat. Um diese zu bekämpfen, waren bereits Änderungen am Gesetz vorgenommen worden. Weitere Änderungen beim Kindergeldrecht sollen eine unangemessene Inanspruchnahme des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland verhindern. Dazu sollen der Kindergeldanspruch stärker mit dem Freizügigkeitsrecht verknüpft werden und die Familienkassen die Möglichkeit erhalten, in begründeten Zweifelsfällen die Kindergeldzahlung vorläufig einzustellen. Außerdem sollen die Familienkassen weitere andere Stellen über das Bestehen oder den Wegfall des Kindergeldanspruchs automatisiert informieren dürfen.
1. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (neu)
Es handelt sich bei der Änderung nach Maßgabe der Begründung des Gesetzesentwurfs um eine rein technische bzw. redaktionelle Anpassung. Mit dieser wird berücksichtigt, dass der bis 4.10.2018 als Teil des EU-Programms „Erasmus+“ ausgestaltete Europäische Freiwilligendienst seither durch das Europäische Solidaritätskorps (Verordnung (EU) 2018/1475) geregelt wird und den Namen Freiwilligenaktivität erhalten hat. Weitere Änderungen in rechtlicher Hinsicht haben sich hierdurch nicht ergeben.
2. § 62 Absatz 1 a EStG (neu)
Künftig sollen freizügigkeitsberechtigte Ausländer (Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums) für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes im Inland grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die inländische Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder als Selbständiger bzw. Selbständige erzielen und somit wirtschaftlich aktiv sind, sollen vom Kindergeldanspruch nicht ausgeschlossen werden. Ob im Einzelfall die Freizügigkeit (ggf. noch) vorliegt, sollen die Familienkassen selbst prüfen und die Ablehnung oder den Wegfall eines Kindergeldanspruchs der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.
3. § 68 Absatz 5 und 6 EStG (neu)
In § 31 a Abgabenordnung sind Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs geregelt. Zur Erfüllung dieser Mitteilungspflichten sollen die Familienkassen nach § 68 Absatz 5 EStG bestimmten sozialen Leistungsträgern (z. B. Jobcentern) den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt künftig durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen dürfen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden soll die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs effektiver werden lassen, indem die Kommunikation zwischen ihnen elektronisch erfolgt. Die Kommunikation zwischen den Behörden ist bislang lediglich in Papierform zulässig, weil § 30 Absatz 6 Abgabenordnung den automatisierten Datenaustausch bzw. eine solche Weitergabe von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, an bestimmte Bedingungen knüpft.
In § 68 Absatz 6 EStG soll ein automatisierter Datenaustausch zwischen Familienkassen in Deutschland und den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zugelassen werden. Betroffen sind nur Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (§ 72 Absatz 8 EStG). Auch hier dürfen die Familienkassen bislang nur papierschriftlich Auskunft geben.
4. § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (neu)
Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des § 66 Absatz 3 EStG, nach der Kindergeld für nach dem 31.12.2017 gestellte Kindergeldanträge nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragseingang bei Familienkasse gezahlt wird. Aufgrund finanzgerichtlicher Entscheidungen und finanzrechtlicher Literatur wurde die Stellung im Gesetz verändert und die Formulierung präziser gefasst. Auch im Kommentar „Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst“ wurde die Auffassung vertreten, dass es sich bei der bisherigen Regelung in § 66 Absatz 3 EStG um eine dem Festsetzungsverfahren zuzurechnende Norm handelt, nach der die bloße Auszahlung festgesetzten Kindergeldes nicht beschränkt werden durfte.
Die nunmehr verwendete Formulierung „Auszahlung von festgesetztem Kindergeld“ soll laut der Begründung des Gesetzesentwurfs offensichtlich machen, „dass die Festsetzung von Kindergeld vorausgesetzt wird und die Auszahlungsbeschränkung dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist. Dies unterstützt auch § 70 Absatz 1 Satz 3, wonach der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 von der Auszahlungsbeschränkung des Satzes 2 unberührt bleibt.“ Zudem, so die Gesetzesbegründung weiter, „befindet sich die Regelung nunmehr in § 70 „Festsetzung und Zahlung von Kindergeld“. Die Auszahlungsbeschränkung ist somit nicht mehr im Bereich der materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld (§§ 62 bis 66) enthalten.“
Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass mit dem Gesetzesentwurf vergleichsweise zeitnah diese klarstellende Lösung angestrebt wird, die geeignet erscheint, die bisherigen Zweifel zu beseitigen.
5. § 71 EStG (neu)
Mit § 71 EStG wird eine dem im Bereich der Arbeitsförderung seit längerem geltenden § 331 SGB III vergleichbare Regelung zur vorläufigen Zahlungseinstellung von Kindergeld geschaffen. Laufende Kindergeldzahlungen können danach in begründeten Zweifelsfällen vorläufig eingestellt werden, wenn der Kindergeldempfänger der Familienkasse Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (sowohl der Eltern als auch der Kinder) nicht mitteilt oder keine Auskünfte erteilt. Gesetzgeberisches Ziel ist es dabei nach der Begründung zum Gesetzentwurf, Überzahlungen zu verhindern bzw. die Erhöhung des Überzahlungsbetrages zu vermeiden; zudem sollen die Familienkassen so schneller reagieren können, wenn Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen.
Im Einzelnen sieht die Neuregelung folgendes vor:
Klaus Lange
Wolfgang Stahl
Thorsten Weinhold
Lesen Sie auch den Beitrag „Urteil des BFH zum Anspruch auf Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit“ vom Newsletter April 2019.
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