Im entschiedenen Fall war der Freiwilligendienst wegen einer Erkrankung gekündigt und damit beendet worden. Eine zeitweise Unterbrechung des Dienstes ist darin nach Auffassung des BFH nicht zu sehen.
Nach etwa neun Monaten hat das Kind einen weiteren Freiwilligendienst angetreten. Schon weil zwischen beiden Diensten mehr als vier Kalendermonate lagen, konnte laut dem Urteil keine Übergangszeit vorliegen. Ob ausnahmsweise Übergangszeiten zwischen zwei Freiwilligendiensten möglich sind, hat der BFH ausdrücklich nicht entschieden.
Auch als Kind ohne Ausbildungsplatz war das Kind nach Auffassung des BFH nicht zu berücksichtigen, da die entsprechende Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. c) EStG auf die Suche nach einem Freiwilligendienst nicht anwendbar ist, auch nicht analog. Das unterscheidet diese Fälle von Fällen, in denen eine Berufsausbildung wegen Erkrankung oder Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen wird. Solche Unterbrechungen sind regelmäßig unschädlich für den Kindergeldanspruch.
Thorsten Weinhold
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular