Die DA-KG 2016 ist für die Jahre 2012 bis 2015 auch in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.
Nachfolgend werden die sich daraus ergebenden wesentlichen inhaltlichen Änderungen dargestellt, soweit sie die Teile O – Organisation, A – Anspruchsvoraussetzungen und V – Verfahrensvorschriften betreffen.
Steueridentifikationsnummer
Unter O 2.9 DA-KG wurden hierzu einleitende Weisungen erteilt, die an anderen Stellen der DA-KG ergänzt werden. Folgende Regelungen sind in der DA-KG enthalten:
Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen
Die DA-KG sieht im Teil A an verschiedenen Stellen regelmäßige Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen i. S. v. Mindesterfordernissen vor. O 2.10 Abs. 2 Satz 3 DA-KG beschreibt eindeutig, dass bei der Überprüfung von volljährigen Kindern stets der gesamte Zeitraum seit der vorangegangenen Festsetzung bzw. seit der letzten Überprüfung zu prüfen ist, damit die Familienkasse von anspruchsbegründenden Veränderungen Kenntnis erhält, die ggf. für einzelne Monate den Kindergeldanspruch ausschließen. Die Familienkassen haben damit wie auch schon bisher die Verpflichtung, eine lückenlose Überprüfung für jeden Monat in der Vergangenheit vorzunehmen.
Bei der regelmäßigen Überprüfung minderjähriger Kinder handelt es sich hingegen um Stichtagsüberprüfungen. Nur dann, wenn sich Hinweise ergeben, dass ein Kindergeldanspruch nicht mehr besteht, z. B. bei Beendigung der Haushaltsaufnahme, wird genau abgeklärt, wann sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben.
In A 15.10 Abs. 13 DA-KG ist die Überprüfung für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, angeordnet (Überprüfung des gesamten Zeitraumes seit der letzten Festsetzung bzw. Überprüfung). Im Satz 3 dieser DA ist neu geregelt, dass es dann keiner abschließenden Überprüfung des Zeitraumes einer Schulausbildung bedarf, wenn sich max. nach einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) ein Studium oder – neu – eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. hierzu A 15.6 Abs. 1 Satz 1 DA-KG) anschließt.
In A 20.1 Abs. 3 Satz 1 DA-KG wurde schon bisher geregelt, dass bei jeder regelmäßigen Überprüfung für volljährige Kinder zu prüfen ist, ob diese nunmehr über eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium verfügen. Dasselbe gilt nach A 20.1 Abs. 3 Satz 2 DA-KG nunmehr auch dann, wenn bereits feststeht, dass eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt und das Kind erneut nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a – d EStG berücksichtigt wird, um festzustellen, ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde/wird. Der bisher hierfür angeordnete einjährige Überprüfungsrhythmus wurde aufgegeben. Zu überprüfen ist auch hier der gesamte Zeitraum seit der letzten Festsetzung bzw. Überprüfung.
Auskunftserteilung an Bezügestellen
Nach O 4.4 Abs. 1 Satz 3 DA-KG sind Auskünfte der Familienkasse an Bezügestellen im öffentlichen Dienst nur noch dann zulässig, wenn zuvor diese Bezügestelle um eine Auskunft ersucht hat. Nach Satz 4 dürfen auch keinerlei von der Familienkasse initiierte Veränderungsanzeigen mehr an Bezügestellen gegeben werden, selbst dann nicht, wenn sich aus dem Vorgang ergibt, dass eine vormals erteilte Auskunft zur Dauer der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes aufgrund einer Änderung in den Verhältnissen nicht mehr zutreffend ist. In Satz 5 wird weiterhin ausgeführt, dass nur Auskünfte hinsichtlich des jeweiligen Kindes und der voraussichtlichen Berücksichtigungsdauer zulässig sind; darüber hinausgehend sind weitere Informationen unzulässig.
Allgemeiner Hinweis
Aufgrund der Einfügung einer neuen A 3 und A 22 DA-KG zur Identifizierung des Berechtigten und des Kindes ändern sich die nachfolgenden DA-Nrn. entsprechend. Bei Zitierungen ist dies zu beachten.
Allgemeines zu Kindern
Nach A 7 Abs. 5 DA-KG ist trotz der in jedem Fall erforderlichen Steuer-ID und des IDNr-Kontrollverfahrens beim Kindergeldantrag aufgrund der Geburt eines Kindes grundsätzlich eine Kopie der Geburtsbescheinigung/-urkunde zur Abklärung des Kindschaftsverhältnisses erforderlich.
Arbeitssuchend gemeldetes Kind
In A 14.1 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich DA-KG hat der Weisungsgeber die Rechtsprechung des BFH vom 18.12.2014, III R 9/14, BStBl. II 2015, S.653, umgesetzt. Danach ist ein arbeitsuchend gemeldetes Kind auch dann als beschäftigungslos anzusehen, wenn es beschäftigungslos i. S. d. § 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist (bzw. der Vorgängervorschrift im § 119 SGB alter Fassung). Die Beschäftigungslosigkeit wird nach § 138 Abs. 3 SGB III durch die Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfende/r Familienangehörige/r nicht ausgeschlossen, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
Wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (arbeitsplatzsuchend gemeldetes Kind) neu erfüllt und ist das Kind bereits zu diesem Zeitpunkt erkrankt, muss das Kind wieder seinen Willen schriftlich erklären, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe arbeitsuchend zu melden (A 14.1 Abs. 1 Satz 4 DA-KG). Dies gilt auch in Fällen ausbildungsplatzsuchender Kinder, vgl. A 17.2 Abs. 1 Satz 4 DA-KG).
Gleichbehandlung bei Erkrankung und Mutterschaft
In A 14.2 Abs.1 (für arbeitsplatzsuchend gemeldete Kinder), A 15.11 Abs. 1 und 2 (für krankheitsbedingte Unterbrechungen der Ausbildung) und in A 17.2 Abs. 1 DA-KG (für ausbildungsplatzsuchende Kinder) gibt der Weisungsgeber die vormalige Regelung auf, nach der bei Erkrankungen von mehr als sechsmonatiger Dauer stets eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden musste. Nunmehr reicht stets eine Bescheinigung des behandelnden Arztes aus. Diese muss alle sechs Monate erneuert werden. Aus der Bescheinigung muss wie bisher hervorgehen, dass das Kind erkrankt ist und zudem das voraussichtliche Ende der Erkrankung. Die für die Berechtigten sehr ungünstig gestaltete Regelung zur Einschaltung des Amtsarztes bzw. des Medizinischen Dienstes und die damit ggf. einhergehenden Kosten wurden damit deutlich kundenfreundlicher gestaltet.
Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung
In A 15.10 Abs. 3 wird klargestellt, dass eine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG dann als beendet gilt, wenn dem Prüfling offiziell schriftlich das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt wird. Nach dem neu eingefügten letzten Teilsatz in Satz 4 gilt die Ausbildung aber dann bereits vorher als beendet, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt. Dass der Weisungsgeber hier wieder ausdrücklich auf die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit abstellt, erscheint kritisch, begünstigt es doch die Eltern der Kinder, die lediglich vorab eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen.
Der Abschluss von Hochschulausbildungen wird nunmehr vollständig im Absatz 9 dieser Weisung beschrieben. Auch hier ist zunächst die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses maßgeblich. Aber auch hier gilt die den Kindergeldanspruch vorzeitig beendende Ausnahme, dass bereits vorab eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufgenommen wird.
Ausbildungsplatzsuchende Kinder
In A 17.1 Abs. 2 Satz 4 letzten beiden Spiegelstriche DA-KG wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Kinder mit Behinderung
Nach A 19.3 Abs. 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich DA-KG war bislang vorab zu prüfen, ob ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Die Ursächlichkeit konnte dann angenommen werden, wenn dazu noch besondere Umstände hinzutraten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erschien. Die sodann genannten besonderen Umstände sind – mit einer Ausnahme – nunmehr ohne die Vor-Prüfung eines GdB von mindestens 50 allein zu betrachten. Lediglich im Falle der Andauer der Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes mit Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus kann die Ursächlichkeit der Behinderung weiterhin nur angenommen werden, wenn ein GdB von mindestens 50 vorliegt.
Zudem wird nun nach A 19.3 Abs. 2 Satz 1, 2. Spiegelstrich die Ursächlichkeit der Behinderung auch allein aufgrund der vollstationären Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung angenommen.
In A 19.4 Abs. 2 Satz 2 DA-KG ist der ab 2016 zu beachtende allgemeine Lebensbedarf von 8.652 € aufgeführt. Dieser Betrag ist gemäß A 19.6 Abs. 2 Satz 3 DA-KG ab 2016 auch für den Ehegatten bzw. (eingetragenem) Lebenspartner eines Kindes mit Behinderung als „Selbstbehalt“ anzusetzen.
Auch in A 19.4 Abs. 5 DA-KG wird in Anlehnung an den Nachweis von Erkrankungen nun ebenfalls von einer amtsärztlichen Bescheinigung oder einer solchen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung abgesehen. Vielmehr reicht für den Nachweis von über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege hinausgehenden Betreuungsleistungen der Eltern auch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes bzw. weiterhin des Amtsarztes. Hierfür hat das BZSt einen Vordruck („Bescheinigung über die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern“) bereit gestellt.
Nach A 19.4 Abs. 5 Satz 7 DA-KG sind Mehraufwendungen für die Begleitperson im Zusammenhang mit Urlaubsreisen des Kindes mit Behinderung in Höhe von bis zu 767 € pro Kalenderjahr nicht mehr nur neben dem Behindertenpauschbetrag (§ 33b Abs. 3 EStG) anzusetzen, sondern auch neben dem Einzelnachweis der Kosten für den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Der Nachweis hierzu erfolgt entweder über das im Behindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „B“, durch einen vergleichbaren Vermerk im Feststellungsbescheid der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde oder durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes.
Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium
In A 20.2.4 DA-KG nimmt der Weisungsgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und die daraufhin erteilte Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 08.02.2016, Gz. IV C 4 – S 2282/07/0001-01, DOK 2015/1175697 nunmehr auch in der Dienstanweisung auf. Hiernach ist insbesondere bei sog. einheitlichen mehraktigen Ausbildungen zu beachten, dass ein Kind seine Erstausbildung bzw. sein Erststudium häufig nicht bereits mit der Erlangung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beendet, sondern erst, wenn damit im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende weitere Teile der Ausbildung vollständig durchlaufen wurden. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Familienkassen wurden bereits im Newsletter März 2016 umfangreich dargestellt – siehe dort.
Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder
Die Annahme eines Kindes ausländischer Staatsangehörigkeit durch Deutsche führt nur dann zum „automatischen“ Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (A 23.1 Abs. 4 Satz 3 DA-KG).
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
V 6.3 Abs. 1 Satz 8 DA-KG beschreibt der Weisungsgeber, dass Absichtserklärungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse wirken.
Beispiel
Der Berechtigte teilt am 29.8.2016 telefonisch mit, dass sein Kind beabsichtigt, sich zum nächst erreichbaren Ausbildungsbeginn um einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Daraufhin erhält er von der Familienkasse die Auskunft, dass hierzu eine schriftliche Erklärung des Kindes vorgelegt werden muss.
Am 2.9.2016 geht die schriftliche Erklärung des Kindes ein. Kindergeld kann aufgrund einer glaubhaften Erklärung erst ab September 2016 für ein ausbildungsplatzsuchendes Kind gewährt werden.
Niederschlagung
In der neu aufgenommenen V 31.3 DA-KG werden Weisungen zur verwaltungsinternen Niederschlagung und zu deren Wirkung erteilt. Schlägt die Familienkasse eine Forderung nieder, wird der Schuldner auch nicht mehr gemahnt – V 22.1 Abs. 5 Satz 3 DA-KG.
Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger
In V 33.1 Abs. 1 Satz 2 DA-KG wird das Erfordernis der Zeitgleichheit der Leistung des vorleistenden Träger (z. B. Jobcenter) mit dem Kindergeldanspruch herausgestellt. Leistet die Familienkasse das Kindergeld an den Berechtigten, bevor sie Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des anderen Leistungsträgers hatte (i. d. R. mit Eingang der Erstattungsanzeige), besteht keine Erstattungspflicht mehr gegenüber diesem Leistungsträger (V 33.1 Abs. 1 Satz 5 DA-KG). Hatte die Familienkasse allerdings zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes bereits Kenntnis vom Erstattungsanspruch des anderen Leistungsträgers, muss sie das Kindergeld sofort – unabhängig von einem evtl. Abrechnungsbescheid und Rückforderungsanspruch gegenüber dem Berechtigten – nochmals an diesen Träger auszahlen.
In V 33.3 Abs. 1 DA-KG wurde der bisherige Satz 5 gestrichen. Danach waren die Familienkassen bisher verpflichtet, Kostenbeitragsbescheide anderer Leistungsträger an den Berechtigten zumindest auf offensichtliche Fehlerhaftigkeiten hin zu überprüfen. Diese Prüfung muss nun nicht mehr stattfinden, die Familienkassen sind an die Entscheidungen anderer Behörden in Kostenbeitragsbescheiden gebunden.
Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel
Die bisherige DA-KG V 34 wurde übersichtlicher gegliedert und nunmehr unter drei DA-Nrn. (V 34 bis V 36 DA-KG) behandelt. Zunächst werden allgemeine Fragen zum Berechtigtenwechsel behandelt (V 34 DA-KG), sodann wird das unbedingt erforderliche enge Zusammenwirken der beteiligten Familienkassen beschrieben (V 35 DA-KG) und schließlich wird die besondere Weiterleitungssituation (V 35 DA-KG) eingehend gewürdigt.
Weitergehende inhaltliche Änderungen gegenüber V 34 DA-KG a. F. sind damit nicht verbunden.
Klaus Lange
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