Neue Kindergeld-Dienstanweisung 2021

2 Bewertungen

Newsletter, Ausgabe Oktober 2021:

Am 24.9.2021 hat das BZSt seine Einzelweisung vom 17.9.2021 zusammen mit der neuen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (kurz: DA-KG 2021) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt dürfte in Kürze nachfolgen.

Die neue DA-KG ersetzt seine Vorgängerin aus dem letzten Jahr. Sie ist zunächst für Zeiträume ab 1.1.2021 anzuwenden und spiegelt insofern die für das steuerliche Kindergeld maßgeblichen Vorschriften wider.

Die DA-KG 2021 ist zudem für den davor liegenden Zeitraum der allgemeinen (vierjährigen) Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO, also die Jahre 2017 bis 2020, maßgeblich.

Neu aufgenommen ist ein Vordruckverzeichnis, welches sich vor dem Stichwortverzeichnis findet. Das Vordruckverzeichnis erscheint auf den ersten Blick nicht in die Regelungen der DA-KG selbst eingebunden. Ein Hinweis in O 2.6 (Vordrucke) wäre doch angebracht. Bei näherem Hinsehen kann man herausfinden, dass das BZSt die zahlreichen Stellen, an denen ein Vordruck angesprochen wird, redaktionell geändert hat: Anstelle der Klartextnamen finden sich nun die Vordrucknummern, die sich wiederum mit Hilfe des Vordruckverzeichnisses entschlüsseln lassen.

Mit der Weisung vom 17.9.2021 werden zwei Einzelweisungen aufgehoben:

  • Weisung des BZSt vom 26.2.2020 zur Umsetzung neuerer BFH-Entscheidungen zur mehraktigen Berufsausbildung. Die Grundsätze dieser Weisung wurden nunmehr in A 20.2.4 DA-KG 2021 eingearbeitet.
  • Weisung des BZSt vom 27.8.2020, mit der die DA-KG 2020 erlassen wurde.

Nachfolgend gehen die Autoren des Kindergeldkommentars auf wesentliche sich aus der Neufassung ergebende inhaltliche Änderungen ein, die in den Kapiteln O – Organisation, A – Anspruchsvoraussetzungen und V – Verfahrensvorschriften erfolgt sind.

Kapitel O - Organisation

Die in diesem Kapitel enthaltenen Regelungen erfuhren keine Änderungen. Die Aufzählung der über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften in Absatz 2 von O 2.4 (Aufgaben) wurde redaktionell an den Umstand angepasst, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der EU ausgeschieden sind.

Kapitel A - Anspruchsvoraussetzungen

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

In A 2.2.1 Abs. 5 wurde bisher auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG verwiesen. Nunmehr werden diese Voraussetzungen in der DA-KG selbst aufgeführt.

Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht eines Antragstellers sind für die Familienkasse grundsätzlich bindend. Es wird in A 2.2.2 klargestellt, dass es Aufgabe der Familienkasse ist, bei Zweifeln am vorgelegten Nachweis beim Betriebsstättenfinanzamt nachzufragen. Neu sind die Sätze 10 bis 12 in Absatz 1. Hier werden erweiterte Regelungen aufgenommen, wie die Familienkasse bei Zweifelsfällen vorzugehen hat.

Kindergeldanspruch für Ausländer

A 4 wurde redaktionell an die zum 1.1. bzw. 1.3.2020 erfolgten Gesetzesänderungen in § 62 EStG angepasst. Außerdem wurden Regelungen aus der dazu ergangenen Einzelweisung vom 13.8.2020 in A 4.3 aufgenommen. So finden sich hier die neuen Abschnitte zur Beschäftigungsduldung (A 4.3.2) und zur Blauen Karte EU, ICT-Karte und Mobiler-ICT Karte (A 4.3.3). In A 4.2 Abs. 2 wird geregelt, unter welchen Umständen britische Staatsangehörige seit dem 1.1.2021 Anspruch auf Kindergeld haben. Eine Regelung für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, findet sich in A 23 Abs. 1 Satz 2. In V 1.5.2 ist klargestellt, dass die Familienkasse der BA für Bestandsfälle zum 1.1.2021 (genau: Wohnsitz in Deutschland lag vor) zuständig bleibt.

Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz

In A 14.1 wird nun klargestellt, dass außer der Meldung als arbeitsuchend bei einer Agentur für Arbeit auch eine solche bei einem Jobcenter als anspruchsbegründend anzusehen ist.

Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

A 15.10 Abs. 13 ergänzt nun, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am Ende der Ausbildung „grundsätzlich“ zu prüfen ist. Dies bindet den weiteren Text besser ein, da dort Ausnahmen geregelt werden.

Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst

Die längst mögliche Dauer des „Anderen Dienstes im Ausland“ beträgt 24 Monate, A 18.4 Abs. 1 enthält nun einen entsprechenden Hinweis.

A 18.6 Abs. 1 weist darauf hin, dass der Freiwilligendienst aller Generationen mindestens acht Monate andauert und es für die Einsatzdauer keine Höchstgrenze gibt.

Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit

A 20.2.4 Abs. 4 führt aus, dass die Bewertung anhand der in a.a.O. Abs. 2 und 3 genannten Kriterien, ob der weitere Ausbildungsabschnitt Teil einer mehraktigen Erstausbildung oder einer (ggf. berufsbegleitend durchgeführten) Zweitausbildung ist, auch auf die vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme liegende Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bzw. Wartezeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG übertragen werden kann, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Für den Fall, dass lediglich eine monatliche Arbeitszeit vereinbart ist, ist diese durch 4,35 Wochen zu teilen, um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Prüfung der 20-Stunden-Grenze zu ermitteln; A 20.3.1 Abs. 1 nimmt diese Regelung unter Hinweis auf R 3b Abs. 2 Nr. 2 a) LStR 2015 auf.

Die Beispiele zur Prüfung einer nur vorübergehenden Ausweitung der Beschäftigung – ebenfalls im Kontext der Prüfung der 20-Stunden-Grenze – in A 20.3.1 Abs. 2 wurden aktualisiert

Volljährige Kinder mit Behinderung

Die Regelungen zu Kindern mit Behinderung (A 19) sind an zahlreichen Stellen geändert worden. Hier sind einige wichtige Änderungen aufgeführt:

Für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. A 19.1 Abs. 1 Satz 1 besagt nun, dass die Unfähigkeit oder (neu!) die Ursächlichkeit, sich selbst zu unterhalten nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten sein muss.

Die Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung des behandelnden Arztes erbracht werden. A 19.1 Abs. 8 Satz 6 verlangt nun, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in diesem Fällen jährlich zu überprüfen ist. Diese Fälle sind fortan deutlich strenger zu behandeln als Fälle, in denen der Nachweis auf „amtliche“ Weise erfolgt, z. B. mittels eines Schwerbehindertenausweises – dort wird nur alle fünf Jahre überprüft.

Bei Kindern mit einer Behinderung, die in einer Tagesförderstätte betreut werden, ist die Ursächlichkeit der Behinderung nun ebenso anzunehmen, wie im Falle der Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (A 19.3 Abs. 2). In einer Tagesförderstätte betreute Menschen werden als teilstationär untergebracht eingestuft (A 19.4 Abs. 7 Satz 1).

Es fällt bei A 19.4 Abs. 3 Satz 1 und 3 wie auch in Absatz 5 Satz 10 auf, dass Regelungen in der DA-KG unter Hinweis auf einen Vordruck des BZSt ergänzt werden (hier KG 4c bzw. KG 4m). Im Hinblick auf den Grundsatz von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird das kritisch gesehen. Vordrucke des BZSt sind nach O 2.6 in LernCultur abrufbar. LernCultur steht Außenstehenden, z. B. einem Rechtsanwalt, nicht zur Verfügung. Was an diesen Stellen geregelt werden soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar lassen sich die Vordrucke im Internet finden, spätestens dann wird es jedoch problematisch, wenn ein zurückliegender Zeitraum beurteilt werden soll und die Vordrucke sich zwischenzeitlich (möglicherweise?) geändert haben. Außerdem bleibt es rätselhaft, auf welche Quelle sich man bei einer Recherche stützen soll.

Der Stundensatz für unbedingt erforderliche Betreuungsleistungen in A 19.4 Abs. 5 Satz 5 wurde von 9 auf 10 Euro angehoben. In den Sätzen 7 bis 9 ist die Berücksichtigung von Fahrtkosten geregelt. Hier wird nun auf die zum 1.1.2021 eingeführten Pauschbeträge nach § 33a Abs. 2a EStG abgestellt.

Höhe des Kindergeldes

A 30 wurde hinsichtlich der Höhe des Kindergeldes aktualisiert und enthält Hinweise auf die Kinderboni 2020 und 2021.

Kapitel V - Verfahrensvorschriften

Amtssprache

In V 6.2 Abs. 2 Satz 1 wurde durch Aufnahme des Wortes „grundsätzlich“ klargestellt, dass es für die Kindergeldberechtigten Ausnahmen von der Verpflichtung gibt, unverzüglich Übersetzungen in die deutsche Sprache bei anderssprachigen Unterlagen, Nachweisen etc. beizubringen (ggf. natürlich auch auf dessen Kosten).  Satz 2 dieser Weisung lässt schon seit Jahren Ausnahmen davon für den Falle zu, wenn der Bearbeiter in der Familienkasse dieser fremden Sprache ausreichend mächtig ist.

Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid

Bedauerlicherweise scheint dem Weisungsgeber der redaktionelle Fehler, der sich bereits mit der DA-KG 2020 in V 10 Abs. 7 eingeschlichen hat, immer noch nicht aufgefallen zu sein. Im dortigen Klammerzusatz wird auf einen – nicht existenten – Satz 5 in DA-KG V 22.1 Abs. 1 verwiesen. Gemeint sein dürfte ein Verweis auf DA-KG V 23.1 Abs. 1 Satz 5.

Zinsen

In der DA-KG 2021 finden sich in den Anweisungen zur Verzinsung im steuerrechtlichen Kindergeld (V 30) keinerlei Änderungen. Allerdings hat sich das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 17.9.2021 – IV A 3 – S 0338/19/1004/0957238 – nunmehr eindeutig zu der Frage positioniert, dass die neueren Entscheidungen des BVerfG (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Höhe der Zinsen bei Anwendung der Vorschriften des § 233a i.V.m. § 238 AO (0,5% Zinsen je Monat) nicht bei den anderen – auch im Kindergeldrecht anzuwendenden – Verzinsungsvorschriften der §§ 234 bis 237 AO anzuwenden sind. Vgl. zum weiteren Vorgehen dort insbesondere unter VII.

Säumniszuschläge

In V 31.2 Abs. 1 wurde ein neuer Satz 2 aufgenommen. Danach sollen jeweils der einzelne, nach Kind und Monat getrennte Anspruch auf den nächsten durch 50 ohne Rest teilbaren Betrag gerundet werden.

Eine ähnliche Weisung wurde in V 30.1 Abs. 3 Satz 2 bereits im Vorjahr vom Weisungsgeber für die Rundung von allen Verzinsungsansprüchen herausgegeben.

Erstattung nach § 74 Absatz 2 EStG

V 34.1 Abs. 5 legt fest, dass der Berechtigte vor einer Erstattung nicht anzuhören ist. Er ist lediglich über den geänderten Zahlungsweg und die damit verbundene Erfüllung des Zahlungsanspruchs zu informieren. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Haftung

In das Kapitel Verfahrensvorschriften („V“) wurde ein achter Abschnitt eingefügt. Der Weisungsgeber beschäftigt sich dort in V 38 und V 39 ausführlich mit Haftungsverfahren und Haftungstatbeständen. Um sprachliche Irritationen von vornherein auszuschließen: In diesen neuen Weisungen sind keine Regelungen für die Haftbarmachung von Bediensteten der Familienkassen enthalten, wenn diese Kindergeldangelegenheiten fehlerhaft bearbeitet haben – sie betreffen vielmehr die Fälle gesamtschuldnerischer Haftung von Kindergeldberechtigten und deren Vertretern bzw. anderen Personen, die an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt oder sie begangen haben für die Erstattung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes (ggf. zusätzlich auch der sich daraus ableitenden Säumniszuschläge oder Hinterziehungszinsen).

Letztlich wurden diesen in der Praxis der Familienkassen eher selten auftretenden Fallgestaltungen ein doch recht umfangreicher Raum von ca. 2,5 Seiten in den Dienstanweisungen eingeräumt. Sollten sich entsprechende Fallgestaltungen tatsächlich ergeben, sind natürlich die neu eingefügten Weisungen zu V 38 und V 39 zu beachten.


Thorsten Weinhold
Wolfgang Stahl
Klaus Lange

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-kindergeldrecht-2.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung