Sachbezugswerte 2022

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Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6.12.2021 (BGBl. I 2021 S. 5187 vom 16.12.2021) wurden die für das Jahr 2022 maßgeblichen Werte für Verpflegung und Unterkunft bekannt gegeben.

Im Bereich der Prüfung, ob ein Kind mit Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sind auch die sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergebenden Beträge für die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten bei voll- oder teilstationärer Unterbringung bedarfsmindernd zu berücksichtigen (vgl. z. B. A 19.4 Abs. 6 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 DA-KG).

Verpflegung

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Frühstück

51 €

52 €

53 €

54 €

55 €

56 €

Mittagessen

95 €

97 €

99 €

102 €

104 €

107 €

Abendessen

95 €

97 €

99 €

102 €

104 €

107 €

insgesamt

241 €

246 €

251 €

258 €

263 €

270 €

Ebenso kann eine kostenfrei bereitgestellte Unterkunft als Leistung Dritter nach der SvEV bewertet werden (A 19.6 Abs. 1 Satz 3 DA-KG). Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung über die (teilweise oder vollständige) Abzweigung des Kindergeldes an dritte Personen oder Stellen (§ 74 Abs. 1 EStG) können für die Dauer von Besuchsaufenthalten des Kindes mit Behinderung im elterlichen Haushalt die Unterkunftswerte des § 2 Abs. 3 SvEV als deren Unterhaltsaufwendungen angesetzt werden.

Unterkunft

2017

2018

2019

2020

2021

2022

 

223 €

226 €

231 €

235 €

237 €

241 €

Auf einzelne Monatstage entfallen jeweils 1/30 der vorstehenden Werte für Verpflegung und Unterkunft.

Klaus Lange

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