Bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit von Kindern mit einer Behinderung wird gemäß A 19.4 DA-KG teilweise auf die Regelungen zu den außergewöhnlichen Belastungen für Menschen mit Behinderung (§§ 33, 33b EStG sowie Richtlinien, Hinweise und BMF-Schreiben) abgestellt.
Es sind u. a. die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
die Verdopplung der Pauschbeträge für behinderte Menschen,
die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Die Änderungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Die neuen Pauschbeträge für behinderte Menschen (§ 33b Absatz 3 EStG) belaufen sich künftig zwischen 384 Euro (bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20) bis 2.840 Euro (Grad von 100). Der erhöhte Pauschbetrag für behinderte Menschen beträgt dann 7.400 Euro.
Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen (§33b Absatz 1 bis 3 EStG) dienen der Vereinfachung im steuerlichen Massenverfahren und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. „Verrichtungen des täglichen Lebens“, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z.B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z.B. Umbau- oder Fahrtkosten) können daneben nach §33 EStG berücksichtigt werden.
Aufwendungen für Fahrten, die durch eine Behinderung veranlasst sind, werden künftig mit einem Pauschbetrag abgegolten. Der Pauschbetrag beträgt 900 Euro bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) können nach den bisher geltenden Regelungen in den Grenzen der Angemessenheit nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird für diese Fallkonstellationen ein Pauschbetrag von 4500 Euro normiert.
Über die Pauschbeträge hinausgehenden Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.
Wolfgang Stahl
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