Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
die Abfindung insgesamt in einem Kalenderjahr zufließt und
die gezahlte Entschädigung (ggf. unter Berücksichtigung weiterer, neuerer Einkünfte) höher ist als der Betrag, der dem Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohnehin zugeflossen wäre (vgl. wegen der Einzelheiten im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, das Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ unter den Nummern 6 bis 9).
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall waren dem Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag eine Sozialplanabfindung von 115 700 €, eine Zusatzabfindung von 40 000 € bei Nichtbeschäftigung in der Transfergesellschaft B und ein Betrag von 1750 € monatlich (sog. Startprämie) bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft A zugesagt worden. Aufgrund dieser Vereinbarung erhielt der Arbeitnehmer im Jahr 01 einen Betrag von 115 700 € und im Jahr 02 von 59 250 € (40 000 € zuzüglich 11 x 1750 €).
Der Bundesfinanzhof lehnte die Anwendung der Fünftelregelung sowohl für den im Jahr 01 als auch im Jahr 02 gezahlten Betrag ab, da alle drei Entschädigungsleistungen als Ersatz für dasselbe Schadensereignis (= den strukturbedingten Wegfall des ursprünglichen Arbeitsplatzes) anzusehen waren und in zwei Kalenderjahren ausbezahlt wurden. Angesichts der Höhe der Zusatzabfindung und der Startprämie kam die Annahme begünstigungsunschädlicher geringfügiger Teilleistungen (bis 10% der Hauptleistung) nicht in Betracht; diesbezüglich lagen auch keine sozialen Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers vor. Aufgrund der Gesamtvereinbarung lag hinsichtlich der Startprämie auch keine gesondert zu betrachtende Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft A vor.
(BFH-Urteil vom 6.12.2021 IX R 10/21)
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