Das Werbungskostenabzugsverbot für Wahlkampfkosten hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Es gilt zudem unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht. Zu den nicht abziehbaren Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden. Dies gilt auch für die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidat sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus.
Hinweis: Wahlkampfkosten bleiben steuerlich unberücksichtigt, weil der Steuervorteil je nach Höhe des individuellen Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen würde und dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber beeinträchtigt wäre. Den Parteien wird stattdessen bei Erreichen bestimmter Stimmenanteile pauschal eine steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung gezahlt. Diese Erstattung kommt auch den Wahlbewerbern der Parteien zugute.
(BFH-Urteil vom 10.12.2019 IX R 32/17)
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