Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise aufgrund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten kann der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Geld- und Sachleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Der Höchstbetrag von insgesamt 3000 € gilt für zusätzliche Arbeitgeberleistungen vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 und kann auch für (ggf. sogar monatliche) Teilleistungen in diesem Zeitraum genutzt werden.
Bundesfinanzminister Lindner hat zudem in der letzten Oktober-Woche dieses Jahres angekündigt, dass über die bisherigen Planungen hinaus der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2023 weiter angehoben und die sog. kalte Progression durch eine entsprechende Verschiebung der Grenzwerte abgebaut werden sollen. Der Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.
Über alle relevanten Änderungen werden Sie umfassend im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, informiert.
(Bundesgesetzblatt Teil I vom 25.10.2022 S. 1743)
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