Nach dem Referentenentwurf zum sog. Zweiten Familienentlastungsgesetz sind für 2021 und 2022 derzeit folgende Entlastungen beim Einkommensteuertarif beabsichtigt:
Erhöhung des Grundfreibetrags von derzeit 9408 € auf 9696 € zum 1.1.2021 und auf 9984 € zum 1.1.2022,
Verschiebung der Tarifeckwerte des aktuellen Einkommensteuertarifs um 1,52% zum 1.1.2021 und um 1,50% zum 1.1.2022 (= Abbau der sog. kalten Progression),
Erhöhung des Kindergeldes zum 1.1.2021 um 15 € je Kind und Monat,
Anhebung der kindbedingten Freibeträge zum 1.1.2021 von derzeit insgesamt 7812 € auf 8388 € und
Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen von derzeit 9408 € auf 9696 € zum 1.1.2021 und auf 9984 € zum 1.1.2022.
Der Referentenwurf des sog. Behinderten-Pauschbetragsgesetz sieht ab 2021 schließlich folgende Maßnahmen vor:
Verdoppelung der bisherigen Behinderten-Pauschbeträge,
Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (u.a. dauernde Einbuße der körper-lichen Beweglichkeit, Bezug einer Rente) zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsanweisung. Dieser Pauschbetrag beträgt 900 € bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von mindestens
80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung /Merkzeichen „aG“), Blinde (Merkzeichen „Bl“) und hilflose Menschen (Merkzeichen „H“) ist ein Pauschbetrag von 4500 € vorgesehen, da neben den durch die Behinderung unvermeidbare Fahrten auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu berücksichtigen sind. Wie bisher ist bei diesen Fahrtkosten ein Ansatz der zumutbaren (Eigen-) Belastung vorgesehen.
Ab 2021 werden als jährlicher Pauschbetrag gewährt bei einem Grad der Behinderung
von 20 (erstmalig) 384 €
von 30 620 €
von 40 860 €
von 50 1140 €
von 60 1440 €
von 70 1780 €
von 80 2120 €
von 90 2460 €
von 100 2840 €
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7400 € jährlich.
Schließlich sieht der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 folgende lohnsteuer-liche Maßnahmen vor:
Die in zahlreichen Steuerbefreiungs- und Pauschalierungsvorschriften vorgesehene Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckbezogene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (ab 2020),
Einführung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern für die Bemessung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Vorsorgepauschale für diese Beiträge (ab 2023/2024),
Pauschalbesteuerung der gesetzlich vorgesehenen Freifahrtberechtigung der Soldaten mit 25% der Aufwendungen des Arbeitgebers ohne Minderung der entsprechenden Werbungskosten (ab 2021),
Anwendung des Progressionsvorbehalts für das nach ausländischen Rechtsvorschriften gezahlte Elterngeld (ab 2021).
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