Vollständiger Sonderausgabenabzug für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowohl im Lohnsteuerabzugs- als auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren,
Anhebung der Tageslohngrenze bei der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25% von kurzfristig Beschäftigten (steuerlich maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage) von 120 € auf 150 €,
Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags (rückwirkend ab 1.1.2021) und
Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von 924 € jährlich auf 1200 € jährlich.
Das Bundesfinanzministerium hat die Eckpunkte des allerdings politisch umstrittenen Infla-tionsausgleichsgesetzes veröffentlicht. Demnach ist Folgendes beabsichtigt:
Der Grundfreibetrag von derzeit 10 347 € soll für das Jahr 2023 auf 10 632 € und für das Jahr 2024 auf 10 932 € angehoben werden. Außerdem sollen die Tarifeckwerte mit
Ausnahme des Wertes für die „Reichensteuer“ von 45% zum Abbau der sog. kalten Progression angehoben werden.
Der „volle“ Kinderfreibetrag soll von bisher 5460 € wie folgt erhöht werden: Für das Jahr 2022 rückwirkend auf 5620 €, für das Jahr 2023 auf 5760 € und für das Jahr 2024 auf 5988 €.
Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2023 für die ersten drei Kinder einheitlich 227 € monatlich betragen und zum 1.1.2024 auf 233 € monatlich angehoben werden. Für das vierte und jedes weitere Kind soll wie bisher ein Betrag von monatlich 250 € gelten.
Außerdem beabsichtigt die Bundesregierung zeitnah ein „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ auf den Weg zu bringen. In diesem Gesetz sollen u.a.
der Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von derzeit 1440 € auf 5000 € erhöht,
die aufgeschobene Besteuerung von Startup-Beteiligungen durch Zeitablauf (bisher
12 Jahre) ausgeweitet und
die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen erhöht und der Kreis der Zulageberechtigten erweitert werden.
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