Findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Arbeitgeber (= Verleiher) ein Tarifvertrag Anwendung (Abweichungstarifvertrag), hat der Leiharbeitnehmer abweichend vom Grundsatz des „Equal Pay“ Anspruch auf den Tariflohn. Kommt hingegen kein sog. Abweichungstarifvertrag zur Anwendung, darf die für die Arbeitnehmerüberlassung allgemein geltende Lohnuntergrenze nicht unterschritten werden. Die Leiharbeitnehmer haben bei einer Unterschreitung der Lohnuntergrenze Anspruch auf das als Lohnuntergrenze festgesetzte Mindeststundenentgelt. Diese Mindeststundenentgelte werden auf Vorschlag der Tarifpartner der Zeitarbeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung als Mindestlohn festgesetzt (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 5).
Ausgehend von den im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, bereits ausgeführten Planungen, muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer aufgrund der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung ab dem 1.1.2023 für die Leiharbeit ein Mindeststundenentgelt in folgender Höhe zahlen:
Die Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern. Auch für verleihfreie Zeiten hat der Arbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen mindestens Anspruch auf das als Lohnuntergrenze festgesetzte Mindeststundenentgelt.
(Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20.12.2022, Bundesanzeiger AT 23.12.2022 V2)
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