Ab dem 1. September 2020 wurden für die Leiharbeit aufgrund der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung die folgenden Mindeststundenentgelte festgelegt, die ein Verleiher dem Leiharbeitnehmer mindestens zahlen muss:
vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2020 galt in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin ein Mindeststundenentgelt von 9,88 €; vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März sind es 10,10 €;
vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 gilt in den alten Bundesländern ein Mindeststundenentgelt von 10,15 €,
vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 gilt im gesamten Bundesgebiet ein Mindeststundenentgelt von 10,45 € und vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 von 10,88 €.
Aufgrund der bis zum 31. März 2021 vorzunehmenden Ost-/Westdifferenzierung gilt bis zu diesem Zeitpunkt das Mindeststundenentgelt des jeweiligen Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Leiharbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist anzuwenden auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (= Entleiher) Arbeitnehmer (= Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Sie gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.
(Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze bei Arbeitnehmerüberlassung vom 20.8.2020, Bundesanzeiger vom 31.8.2020)
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