Laut Bundesfinanzhof kommt die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung nicht in Betracht, wenn der Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit in Teilbeträgen in drei Kalenderjahren ausgezahlt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die verteilte Auszahlung über drei Kalenderjahre auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Arbeitnehmers entzogen sind. Im Streitfall wurde der Kapitalbetrag einer Pensionszusage verteilt über drei Jahre ausgezahlt. Die Summe der im zweiten und dritten Jahr ausgezahlten Teilbeträge betrugen mehr als 10% der Hauptleistung des Jahres 01 und waren höher als Steuerentlastung der Hauptleistung; mithin konnte nicht von geringfügigen Nebenleistungen ausgegangen werden. Die Annahme einer für die Behandlung der Hauptleistung unschädlichen sozialen Fürsorgeleistung kam ebenfalls nicht in Betracht.
(BFH-Urteil vom 15.12.2022 VI R 19/21)
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