Allerdings reicht es laut Bundesfinanzhof nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts und den Zahlungsmodalitäten maßgebliche Bedeutung zu. Im Streitfall führte die Lohnnachzahlung für die Monate März 01 bis Januar 02 (= 11 Monate) nicht zur Anwendung der Fünftelregelung; daran änderten auch die jeweils gesondert vorgenommenen Lohnzahlungen für Februar 02 und März 02 nichts.
Außerdem müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen schließt die ermäßigte Besteuerung aus.
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, sind beim Stichwort „Arbeitslohn für mehrere Jahre“ unter Nr. 3 zahlreiche Anwendungsfälle aufgelistet.
(BFH-Urteil vom 16.12.2021 VI R 10/18)
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