Arbeitszeitkonten: Gutschrift von Abfindungen auf Wertguthabenkonten

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Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen führt weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf einem solchen Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst einen Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Lohnversteuerung aus. Vgl. wegen der Einzelheiten die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, beim Stichwort „Arbeitszeitkonten“.

Der Bundesfinanzhof hat demnächst über die interessante Frage zu entscheiden, ob Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet werden, zur Vermeidung einer Lohnversteuerung bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise als Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto eingestellt werden können.

Das zuständige Finanzgericht hatte als Vorinstanz eine „Steuerfreiheit“ der Zuführung als Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto aus zweierlei Gründen verneint und daher eine Lohnsteuer-Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers bejaht. Zum einen seien die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarungen unwirksam, weil eine Verwendung der Abfindungen für Freistellungen von der Arbeitsleistung in beim Arbeitgeber bestehenden Beschäftigungsverhältnissen gar nicht erreicht werden könne und es den Vereinbarungen somit von vornherein an einer Geschäftsgrundlage fehle. Zum anderen handele es sich bei Abfindungen nicht um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, das in Wertguthaben eingebracht werden könne.

(Anhängiges Verfahren beim BFH unter dem Az. IX R 25/21)


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