Diesbezüglich gilt Folgendes:
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schutzmasken für den beruflichen Gebrauch zur Verfügung, handelt es sich um einen Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt insoweit beim Arbeitnehmer nicht vor.
Schafft der Arbeitnehmer die Schutzmasken an, handelt es sich wegen der privaten Mitbenutzung (z.B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, beim Einkaufen, in Banken und Sparkassen) um typischerweise gemischt veranlasste Aufwendungen, die mangels geeigneter Aufteilungsmaßstäbe nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Mangels einer gesetzlichen Regelung kommt auch ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
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