Wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses ist die Steuerbefreiung bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (z.B., wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Sofern vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden haben, kann allerdings eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Bestand vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden (sondern war lediglich die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs vorgesehen), ist die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis 1500 € möglich, auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. die Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.
Den Arbeitgebern steht es auch frei, anstelle einer üblichen (steuerpflichtigen) Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung bis 1500 € zu leisten. Allerdings können Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1.3.2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen umgewandelt werden.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1500 € geleistet werden. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (z.B. Vollzeit oder Teilzeit). Ebenso spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Steuerfreistellung gilt im Übrigen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. Minijobber); eine Angemessenheitsprüfung wird nicht vorgenommen und die Lohnsteuer-Pauschalierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit 2% oder 20% ist weiterhin möglich. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützungsleistung aber auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.
Steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungsleistungen bis 1500 € können für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Die Ausschöpfung des Steuerfreibetrags von 1500 € pro Dienstverhältnis gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.
Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützungsleistung ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ist allerdings nicht vorzunehmen. Auch eine Angabe in der Einkommensteuererklärung 2020 des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Die steuerfreie Leistung unterliegt nämlich nicht dem sog. Progressionsvorbehalt, bei dem ein besonderer Steuersatz auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen angewendet wird.
(FAQ „Corona“ Steuern)
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