Im Einzelnen gilt Folgendes:
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer liegt nicht vor. Beim Arbeitgeber führen seine Aufwendungen zu voll abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Schafft der Arbeitnehmer z.B. aufgrund der Vorgaben seines Arbeitgebers Schutzmasken für die berufliche Nutzung an, führen seine Aufwendungen zu abziehbaren Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Schutzmasken auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden.
Darüber hinausgehende Aufwendungen für den Erwerb von Schutzmasken gehören zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Ein Abzug als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (bereits mangels Außergewöhnlichkeit) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Die besonderen Regelungen zur Familienpflegezeit und Pflegezeit aufgrund der Corona-Pandemie (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, die Stichwörter „Familienpflegezeit“ unter Nr. 6 und „Pflegzeit“ unter Nr. 8) sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden.
Familien mit Anspruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten im August 2021 als Einmalzahlung zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderfreizeitbonus von 100 €. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung außerhalb des steuerlichen Familienleistungsausgleichs.
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