Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis zwangsläufig, wenn der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2020 den Arbeitslohn steuerpflichtig abgerechnet, die Lohnsteuer angemeldet sowie die entsprechenden Bescheinigungen in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 vorgenommen hat und die öffentliche Kasse aufgrund des Antrags des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2021 nachträglich eine Erstattung vornimmt.
Beispiel
Der monatliche Bruttoarbeitslohn für Dezember 2020 beträgt 2500 €, die Lohnsteuer 300 € und der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung 200 €. Die jeweiligen Beträge sind in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ausgewiesen. Aufgrund des Antrags des Arbeitgebers erstattet die Entschädigungsbehörde dem Arbeitgeber im Jahre 2021 den Nettoarbeitslohn von 2000 € und trägt den Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung.
Der Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2020 des Arbeitnehmers um 2200 € zu mindern, da die Entschädigungsleistung steuerfrei ist, allerdings dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Auch die als Sonderausgaben abziehbaren Sozialversicherungsbeiträge (200 €) mindern sich entsprechend. Der verbleibende Betrag (= Lohnsteuer 300 €) ist weiterhin als Bruttoarbeitslohn anzusetzen und diese Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2020 ist nicht zulässig. Muss der Arbeitnehmer den Betrag von 300 € an den Arbeitgeber zurückzahlen, liegt im Zeitpunkt der Rückzahlung negativer Arbeitslohn vor.
Im umgekehrten Fall (steuerfreie Auszahlung des Betrags im Jahr 2020, Ablehnung der Erstattung durch die Entschädigungsbehörde im Jahr 2021), hat der Arbeitgeber den Sachverhalt nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung seinem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung erhöht das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers den Bruttoarbeitslohn um den steuerfrei ausgezahlten Betrag. Dieser Betrag darf nicht zusätzlich dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.
(§ 3 Nr. 25 EStG; § 32b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e EStG)
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