Um diesen Auslagenersatz zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2020 bereits bisher monatliche Pauschalen zugelassen (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, das Stichwort „Elektrofahrzeuge“ unter Nr. 1 Buchstabe d).
Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten gelten ab dem 1.1.2021 folgende monatliche Pauschalen, die als Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge | 30 € monatlich | (bisher: 20 € monatlich) |
- für Hybridelektrofahrzeuge | 15 € monatlich | (bisher: 10 € monatlich) |
b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge | 70 € monatlich | (bisher: 50 € monatlich) |
- für Hybridelektrofahrzeuge | 35 € monatlich | (bisher: 25 € monatlich) |
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Firmenwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (nicht aber ein solcher Anschluss bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen). Entsprechendes gilt für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Firmenwagens bei einem Dritten.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen allerdings die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den geldwerten Vorteil.
Die Anregung aus der Praxis, zusätzlich zum vorstehenden pauschalen Auslagenersatz eine Strompreispauschale je kWh einzuführen, ist – nicht zuletzt im Hinblick auf die Schwierigkeit der Erfassung der Strommenge durch geeignete Messgeräte – nicht aufgegriffen worden.
(BMF-Schreiben vom 29.9.2020 IV C 5 – S 2334/19/10009 :004; DOK 2020/0965439)
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