Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Ärztinnen und Ärzte stellen mittlerweile keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform mehr aus, die dem Arbeitgeber oder den Krankenkassen vorgelegt werden müssen. Der sog. „gelbe Schein“ wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst.

Hierdurch entfällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber nur die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung beim Arbeitgeber. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit aber trotzdem beim Arzt feststellen lassen und dem Arbeitgeber melden. Dies gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten – auch für Minijobber.

Allerdings nehmen folgende Personenkreise nicht am eAU-Verfahren teil:

  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten weiterhin eine Bescheinigung in Papierform.

  • Für Minijobber im Privathaushalt gilt das neue Verfahren nicht. Sie legen ihrem Arbeitgeber die von der Ärztin oder dem Arzt ausgehändigte Papierbescheinigung vor.

  • Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, stellen ebenfalls keine eAUs aus.

Bezüglich des Datenaustauschs mit den Krankenkassen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, die Ausführungen in Anhang 15 unter Nr. 20.


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