Die Finanzverwaltung hat hierzu nunmehr Folgendes klargestellt: Wenn der Arbeitgeber bereits bisher jährlich freiwillig Lohnsteuer-Anmeldungen über 0 € (= Nullmeldungen) abgegeben hat (z.B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich Minijobber beschäftigt, bei denen die Lohnsteuer mit den Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft abgeführt wird), hat er ein Wahlrecht, ob er die Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlt oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verweist, die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Um eine Auszahlung durch die Arbeitgeber zu erhalten, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Erstattung der ausgezahlten Energiepreispauschale durch die Finanzverwaltung an den Arbeitgeber (= Refinanzierung) erfolgt in diesen Fällen durch die Abgabe der Lohnsteuer-Jahresanmeldung im Januar 2023.
(FAQ Energiepreispauschale des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.9.2022, Abschnitt VI Punkt 2.1)
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