Die ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 € muss von den Rentnerinnen und Rentnern ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 angegeben werden, da das zuständige Finanzamt von der auszahlenden Stelle hierüber automatisch eine elektronische Mitteilung erhält und daher den ausgezahlten Betrag von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigt.
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