Die Finanzverwaltung hat aufgrund der vorstehenden Ausführungen das Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 bekannt gemacht. Für die Energiepreispauschale wurde in den Vordruck eine neue Kennzahl 35 aufgenommen, die nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 gilt. Der Wert zur Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
(BMF-Schreiben vom 18.7.2022 IV C 5 – S 2533/19/100026 :002; DOK 2022/072008)
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