Im Streitfall traf dies für einen Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu, der sich arbeitstäglich und dauerhaft am Betriebssitz des Arbeitgebers einzufinden hatte. Der Bundesfinanzhof setzt in diesem Fall die Entfernungspauschale auch dann an, wenn die Fahrten an einer dem Arbeitsplatz näher gelegenen Wohnung unterbrochen worden sind.
Hinweis: Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen werden Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur dann berücksichtigt, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
(BFH-Urteil vom 14.9.2020 VI B 64/19)
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