Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, wird beim Stichwort „Firmenfitnessmitgliedschaften“ bereits auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach bei der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem Firmenfitness-Programm von einem monatlichen Zufluss des Sachbezugs auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Diese tatsächliche Nutzungsmöglichkeit führt zu einem monatlichen Zufluss von laufenden Arbeitslohn und nicht zu einem einmaligen Zufluss eines sonstigen Bezugs. Auf das Entstehen des Nutzungsrechts für den einzelnen Arbeitnehmer sowie die eigene Vertragsbindung des Arbeitgebers gegenüber den Fitnesseinrichtungen (hier: Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen) kommt es hingegen nicht an.
Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gelten auch in diesem Fall die allgemeinen Grundsätze (üblicher Endpreis bzw. günstigster Marktpreis). Da allerdings Firmenfitnessmitgliedschaften in der Regel an Endverbraucher nicht vertrieben werden, lässt der Bundesfinanzhof eine Schätzung des üblichen Endpreises des Sachbezugs mit den (anteiligen) Kosten zu, die der Arbeitgeber hierfür aufgewendet hat. Dem Finanzamt war es im Streitfall nicht gelungen, konkret darzulegen, dass eine solche Schätzung dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.
(BFH-Urteil vom 7.7.2020 VI R 14/18)
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